80 Bierbedarf für das Feld= und Besatzungsheer.
Ausbeute bei der Vermälzung usw. in dem Besitze
Bestandsaufnahme.
Verwendung.
Strafbestinmung.
der Brauereien befinden.
82.
Mit der Bestandsaufnahme des überschüssigen
Malzes sind die Berufsvereinigungen des Braugewerbes
beauftragt.
Die verantwortlichen Leiter der Brauereien sind
verpflichtet, der für ihren Betriebssitz für zuständig
erklärten Brauereivereinigung über ihre Bestände
an Malz wahrheitsgemäß Auskunft zu geben.
§ 3.
Über die Verwendung des von der Beschlagnahme
betroffenen Malzes wird nach erfolgter Bestandsaufnahme
weitere Anordnung ergehen. Bis
zu diesem Zeitpunkt haben die' verantwortlichen
Leiter der Brauereien für die Aufbewahrung und
pflegliche Behandlung des Malzes zu sorgen; jede
Verfügung darüber ist ihnen verboten.
84.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen
in 81, 8 2 Abs. 2 und 8 3 Satz 2 werden, wenn
nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen,
mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe
bis zu 1500 ¾ bestraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 25. April 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Pflaum. Könitz.