Full text : Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

80  Bierbedarf  für  das  Feld=  und  Besatzungsheer.

Ausbeute  bei  der  Vermälzung  usw.  in  dem  Besitze

Bestandsaufnahme.


Verwendung.

Strafbestinmung.


der  Brauereien  befinden.

82.

Mit  der  Bestandsaufnahme  des  überschüssigen
Malzes  sind  die  Berufsvereinigungen  des  Braugewerbes
  beauftragt.

Die  verantwortlichen  Leiter  der  Brauereien  sind
verpflichtet,  der  für  ihren  Betriebssitz  für  zuständig
erklärten  Brauereivereinigung  über  ihre  Bestände
an  Malz  wahrheitsgemäß  Auskunft  zu  geben.

§  3.

Über  die  Verwendung  des  von  der  Beschlagnahme
  betroffenen  Malzes  wird  nach  erfolgter  Bestandsaufnahme
  weitere  Anordnung  ergehen.  Bis
zu  diesem  Zeitpunkt  haben  die'  verantwortlichen
Leiter  der  Brauereien  für  die  Aufbewahrung  und
pflegliche  Behandlung  des  Malzes  zu  sorgen;  jede
Verfügung  darüber  ist  ihnen  verboten.

84.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnungen
in  81,  8  2  Abs.  2  und  8  3  Satz  2  werden,  wenn
nicht  die  Gesetze  eine  schwerere  Strafe  androhen,
mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen
mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe
bis  zu  1500  ¾  bestraft.

München,  Würzburg,  Nürnberg,  den  25.  April  1917.
Die  Kommandierenden  Generäle:
von  der  Tann.  Pflaum.  Könitz.