Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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zeichneten Beamten mindestens drei dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach 
und mindestens je einer dem Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt, dem Fürsten- 
thume Schwarzburg-Sondershausen und dem Fürstenthume Reuß jüngerer Linie 
angehören. 
Artikel 9. 
Zu Artikel 12 des Vertrages vom Jahre 1850. 
In Zukunft erfolgt der Vorschlag für die Besetzung der Stelle des Ober- 
Staatsanwaltes und seines Gehülfen in nachstehender Reihenfolge: 
a) hinsichtlich des Ober-Staatsanwaltes: 
für die erste Erledigung von Schwarzburg-Rudolstadt, 
„ „ zweite „ „ Sachsen-Weimar, 
„ „ dritte » „ Reuß jüngerer Linie, 
„ „ vierte „ „ Sachsen-Weimar, 
„ „ fünfte „ „ Schwarzburg-Sondershausen, 
„ „ sechste „ 7 Sachsen - Weimar, 
„ „ siebente „ „ Schwarzburg-Rudolstadt 
u. s. f. 
b) hinsichtlich des Gehülfen des Ober-Staatsanwaltes: 
für die erste Erledigung von Reuß jüngerer Linie, 
„ „ zzweite „ „ Sachsen-Weimar, 
„ „ dritte „ „ Schwarzburg · Sondershausen, 
„ „ vierte „ „Sachsen-Weimar, 
„ „ fünfte » „ Schwarzburg-Rudolstadt, 
„ „ sechste „ „ Sachsen-Weimar, 
„ „ siebente „ „ Reuß jüngerer Linie 
u. s. f. 
Artikel 10. 
Zu den Artikeln 13 und 14 des Vertrages vom Jahre 1850. 
Die Beitragspflicht der contrahirenden Staaten zu der Sustentations= und 
Verwaltungs-Kasse des gemeinschaftlichen Appellations-Gerichtes wird in der Weise 
festgestellt, daß 
Sachsen-Weimar 55,3 Prozent 
Reuß jüngerer Linie- 17,, „ 
Schwarzburg-Rudolstadt 14,, „ 
Schwarzburg-Sondershausen 13, „
	        
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