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. 73.
Bei Unfällen und wenn sonst Züge aus irgend einer Veranlassung auf der
Bahn stehen bleiben oder halten müssen, die fahrplanmäßig ihren Lauf fortzusetzen
hätten, müssen in der Richtung, aus welcher andere Züge sich möglicherweise nähern
könnten, sichere Maßregeln getroffen werden, durch welche solche Züge zeitig genug
von dem Orte des Unfalls in Kenntniß gesetzt werden.
8. 74.
Den Weichenstellern vor der Einfahrt in größeren Stationen und an den
Zweigbahnen, sowie an den auf freier Bahn gelegenen Ausweichungen, ebenso den
Lokomotiv-Führern, Heizern und Bremsern dürfen Nebengeschäfte während ihres
Dienstes nicht aufgetragen oder gestattet werden.
g. 75.
Das Zugbegleitpersonal darf während der Fahrt nur Einem Beamten unter-
geordnet seyn. Dasselbe darf, soweit es zur Bewachung des Zuges dient, während
der Fahrt nicht in bedeckten Wagen Platz nehmen, muß vielmehr außerhalb derselben
so vertheilt seyn, daß es alle Theile des Zuges übersehen und die Signale erkennen,
auch zwischen demselben und dem Lokomotiv-Führer eine Verständigung erfolgen kann.
VI. Aufsicht über die Bahn-Polizei.
§. 76.
Außer den sonst zuständigen Behörden liegt dem Großherzoglichen Eisenbahn-
Kommissar die Aufsicht über die Ausführung dieses Reglements ob. Derselbe kann
gegen die im §. 2 genannten Personen, mit Ausnahme des Betriebs-Direktors, sowie
gegen Lokomotiv-Führer, Heizer und Telegraphisten Ordnungsstrafen bis zur Höhe
von 10 Thalern verhängen.
Die Festsetzung höherer Strafen bleibt dem Großherzoglichen Staats-Mini-
sterium vorbehalten. Diese Strafen fließen zu der bei der Bahnverwaltung be-
stehenden Beamten-Pensions= und Unterstützungs-Kasse.
§. 77.
Der Großherzogliche Eisenbahn-Kommissar ist befugt, bei erheblichen Dienstver-
nachlässigungen oder groben Pflichtverletzungen die Entfernung der Bahnpolizei-Be-
amten aus ihren polizeilichen Funktionen, sowie der Lokomotiv-Führer und Heizer
von dem Dienste bei der Maschine, ingleichen der Telegraphisten von dem Dele-
graphen-Dienste zu verlangen.
In solchen Fällen kann der Großherzogliche Kommissar die sofortige Sus-
pension vom Dienste anordnen.