Regierungs- Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 5. Weimar. 19. Februar 1863.
Verordnung,
die Prüfung Derjenigen, welche die selbstständige Ausführung und
Leitung von Bauten übernehmen wollen, betreffend.
Auf Grund der Gewerbeordnung vom 30. April 1862 (§. 18) und der
Ministerial-Verordnung zur Ausführung der Gewerbeordnung vom 12. November
1862 (§. 29) wird in Betreff der Prüfung Derjenigen, welche die selbstständige
Ausführung und Leitung von Bauten übernehmen wollen, Nachstehendes ver-
ordnet:
8. 1.
Das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, bestellt
vorerst zwei Prüfungs-Kommissionen:
zu Weimar für den I., II. und V. Verwaltungsbezirk,
zu Eisenach für den III. und IV. Verwaltungsbezirk.
§. 2.
Jede Prüfungs-Kommission besteht
a) aus zwei Staatsbaubeamten,
b) aus zwei Bauhandwerkern, welche die selbstständige Ausführung und Leitung
von Bauten zu übernehmen berechtigt sind.
Die Mitglieder dieser Kommissionen und für den Fall ihrer Behinderung Stell-
vertreter derselben werden von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departe-
ment des Innern, ernannt mit Bezeichnung Derjenigen, welchen die Leitung der
Geschäfte — der Vorsitz — zusteht.
Baubeamte, welche den zu Prüfenden privatim unterrichtet oder mit Büreau-
Arbeiten beschäftigt haben, und Bauhandwerker, bei welchen derselbe innerhalb des
5