Metadata : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

164  Georg  Cohn.

3.  fast  überall  auch  für  die  Solven  z  des  Bezogenen  zwischen  Akzept  und  Fälligkeit;
daher  hat  er  bei  Unsicherheit  des  Akzeptanten  (d.  h.  in  den  Fällen  der  Zahlungseinstellung,
Konkurseröffnung  oder  (oft  auch)  der  fruchtlosen  Zwangsvollstreckung)  selbst  Sicherheit  zu  bestellen,
  sofern  sie  vom  Akzeptanten  nicht  zu  erlangen  ist  (DW  O.  29);  in  einzelnen  Ländern  ist
jedoch  auch  hier  der  Zahlungsregreß  gewährt  1.

Diese  dreifache  Haftung  ist  unausschließbar  (ogl.  oben  §  78B  am  Ende).  Sie  entsteht
nicht  schon  mit  der  bloßen  Unterzeichnung  des  Wechsels,  da  der  Trassant  seine  Unterschrift  noch
durchstreichen,  der  Wechsel  auch  zur  Zeit  der  Unterschrift  noch  unfertig  (Blankett)  sein  kann.
Anderseits  bedarf  es  (von  Rußland,  Art.  15  u.  89,  England,  s.  2  u.  40,  und  den  Vereinigten
Staaten  abgesehen)  auch  nicht  der  freilich  ganz  üblichen  Ubergabe  (Begebung)  durch  den  Aussteller
  an  den  Remittenten  resp.  bei  Wechseln  an  eigene  Order  an  den  ersten  Indossatar.  Vielmehr
  entsteht  die  Ausstellerhaftung,  wenn  der  vom  Aussteller  unterzeichnete  Wechsel  vollständig
ausgefüllt  und  von  einem  redlichen  Dritten  envorben  worden  ist  (vgl.  unten  §  22)  7.

4.  Außerdem  ist  der  Trassant  auch  seinem  unmittelbaren  Nachmann  (Remittenten  resp.
dem  ersten  Indossatar)  zur  Ausstellung  von  Duplikaten  verpflichtet;  die  englische  Gruppe
kennt  jedoch  diese  Verpflichtung  nicht.

5.  In  der  französischen  Gruppe  sowie  in  Serbien  und  Belgien  hat  der  Aussteller  der  Tratte
für  eigene  Rechnung  dem  Bezogenen  Deckung  zu  gewähren;  bei  der  Kommissionstratte
hat  der  donneur  d'ordre  (der  Kommittent)  diese  Pflicht.  Nach  dem  Wechselrecht  der  deutschen
und  englischen  Gruppe  besteht  eine  solche  Pflicht  wechselrechtlich  nicht;  der  Aussteller  kann
höchstens  zivilrechtlich  auf  Grund  eines  besonderen  und  vom  Bezogenen  aufzudeckenden  Rechtsverhältnisses
  zur  Deckung  vor  oder  zur  Revalierung  nach  geleisteter  Zahlung  verbunden  sein  3.

II.  Der  Aussteller  des  Eigen  wechsels  haftet  nur  für  Zahlung  der  Wechsel=  resp.
(im  Fall  der  Nichteinlösung)  der  Regreßsumme,  sowie  bei  Unsicherheit  vor  Verfall  für  Sicherheitsbestellung.


8§8  9.  Übertragung  des  Wechsels.

1.  Der  Wechsel  kann  vom  Remittenten  (beim  W.  an  eigene  Order  vom  Aussteller)  übertragen
  werden.  Die  zivilrechtliche  Form  der  Zession  ist  ungebräuchlich,  aber  statthaft;
sie  braucht  weder  auf  dem  Wechsel  beurkundet  noch  überhaupt  schriftlich  zu  sein.  Zur  Geltendmachung
  der  Rechte  gegen  die  Wechselschuldner  bedarf  es  jedoch  der  Ubertragung  des  Wechselbriefs.
  Die  Zession  überträgt  die  Forderung  des  Zedenten,  mit  allen  ihren  Pfand-  und  Bürgschaftsrechten,
  auch  behaftet  mit  allen  Einreden,  die  dem  debitor  cessus  gegen  den  Zedenten
zustehen.  Der  Zedent  haftet  nur  für  die  Existenz  der  Forderung,  dagegen  nicht  für  deren  Einbringlichkeit,
  es  sei  denn  diese  letztere  Haftung  besonders  übernommen.

Mit  zessionsähnlicher  Wirkung  kann  der  Wechsel  auch  durch  Erbgang,  Zuschlag  in  der
Auktion,  Fusion  oder  Verstaatlichung  einer  Aktiengesellschaft,  Ubermahme  der  Aktiva  und  Passiva
eines  Geschäfts,  infolge  Pfändung  und  ÜUberweisung  oder  durch  Zahlung  der  Wechselschuld
seitens  eines  Dritten  übertragen  werden.  —  Inhaberwechsel  werden  durch  einfache  Übergabe
übertragen.

2.  Die  eigentlich  wechselmäßige  Ubertragung  erfolgt  jedoch  durch  Indossament
(Giro).

Es  ist  dies  ein  auf  den  Wechsel,  dessen  Kopie  oder  Verlängerung  (Allonge)  gesetzter  Vermerk
des  bisherigen  Wechselgläubigers  (des  Remittenten  oder  Indossanten,  Giranten),
daß  an  seine  Stelle  ein  anderer  (der  Indossatar,  Giratay)  treten  soll.

Beim  vollständigen  oder  ausgefüllten  Indossament  ist  der  Aossatar  im  Vermerk
  genannt,  zumeist  mit  dem  abgekürzten  Zahlungsbefehl:  „für  mich  an  N.",  d.  h.:  zahlen
Sie  anstatt  an  mich  an  den  Indossatar.  Orts-  und  Zeitdatum  sind  nützlich,  doch  —  abweichend

Rußland  und  der  Haager  Entwurf  kennt  diesen  Regreß  überhaupt  nicht.  —  Näheres  bei
Meyer  I  S.  471  ff.,  II  S.  281  ff.  und  Trumpler  S.  90  ff.

*  Vgl.  auch  Meyer  7  S.  42  ff.,  Lrumpler  S.  36  ff.

:„  Meyer  1  S149  ff.  Trumpler  S.  54  ff.