Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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nicht gelingen, so wird der Consular-Beamte die Mitwirkung des betreffenden 
Chinesischen Beamten in Anspruch nehmen, und beide vereint werden die Angelegen- 
heit nach den Grundsätzen der Billigkeit entscheiden. 
Artikel 36. 
Die Chinesischen Behörden sollen der Person und dem Eigenthum Deutscher 
Unterthanen zu jeder Zeit den vollsten Schutz angedeihen lassen, namentlich wenn 
denselben Beleidung oder Gewalt widerfahren sollte. In allen Fällen von Brand- 
stiftung, Raub oder Zerstörung soll die Ortsbehörde sofort die bewaffnete Macht 
absenden, um die Zusammenrottung zu zerstreuen, die Schuldigen zu ergreifen und 
sie der Strenge der Gesetze zu überliefern. Es bleibt den Beschädigten außerdem 
überlassen, den Ersatz des ihnen verursachten Schadens von denjenigen zu ver- 
langen, von welchen die Beschädigung ausgegangen ist. 
Artikel 37. 
Wenn ein Chinesischer Unterthan, welcher Schuldner eines Unterthanen eines 
der contrahirenden Deutschen Staaten ist, es unterläßt, seine Schuld zu bezahlen, 
oder in betrügerischer Absicht sich entfernt, so soll die Chinesische Behörde, auf 
Anrufen des Gläubigers, jedes ihr zu Gebot stehende Mittel anwenden, um den 
Flüchtigen zu verhaften und den Schuldner zur Bezahlung seiner Schuld zu 
zwingen. 
Ebenso sollen die Deutschen Behörden ihr Möglichstes thun, um Deutsche Unter- 
thanen, welche ihre Schulden an Chinesische Unterthanen nicht bezahlen, dazu zu zwingen, 
und wenn sie in betrügerischer Absicht sich entfernt haben, vor Gericht zu ziehen. 
In keinem Falle aber sollen weder die Chinesische Regierung, noch die Regierungen 
der Deutschen contrahirenden Staaten für die Schulden ihrer Unterthanen aufzu- 
kommen verpflichtet seyn. 
Artikel 38. 
Chinesische Unterthanen, welche sich in einer verbrecherischen Handlung gegen 
einen Unterthanen eines der contrahirenden Deutschen Staaten schuldig machen, 
sollen von den Chinesischen Behörden verhaftet uud nach Chinesischen Gesetzen 
bestraft werden. 
Unterthanen eines der contrahirenden Deutschen Staaten, wenn sie sich einer 
verbrecherischen Handlung gegen einen Chinesischen Unterthanen schuldig machen, 
sollen vom Consular-Beamten verhaftet und nach den Gesetzen des Staates, welchem 
sie angehören, bestraft werden. 
Artikel 39. 
Alle Fragen in Bezug auf Rechte des Vermögens oder der Person, welche
	        
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