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ununterbrochen fortzusetzen und möglichst am nämlichen Tage, in volkreicheren Or-
ten aber spätestens am 6. Dezember zu beendigen.
Während des Einsammelns ist in jedem Hause sofort die Richtigkeit einer jeden
Liste zu prüfen, auch sind etwa nothwendige Berichtigungen vorzunehmen. Hierauf
sind die eingesammelten, bezüglich berichtigten Listen unverzüglich zu Ortslisten
zusammenzustellen und nach deren Vollendung, mit einem Zeugnisse der erfolgten
Prüfung und Richtigkeit versehen, an die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren ab-
zugeben.
2.
Gleichzeitig mit der Volkszählung sind die Erhebungen über den Viehstand
von den Gemeindevorständen vorzunehmen, die betreffenden Listen nach vorgängiger
genauer Erörterung hinsichtlich des in jeder einzelnen Rubrik enthaltenen Gegenstan-
des auszufüllen und zugleich mit den Bevölkerungslisten an die Großherzoglichen
Bezirks-Direktoren einzusenden.
3.
Die Netze zu den Hauslisten und Ortslisten werden den Gemeindevorständen
durch die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren mitgetheilt werden.
4.
Alle von den Gemeindevorständen bei der Volkszählung sowohl, als bei der
Viehzählung zu beobachtenden einzelnen Vorschriften werden in eine besondere In-
struktion zusammengestellt werden, welche den Gemeindevorständen ebenfalls durch
die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren mitgetheilt werden wird.
5.
Von Seiten der Großherzoglichen Bezirks-Direktoren sind die Ortslisten so-
wohl, als die Hauslisten einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen und daraus
die Bezirkslisten, nach Justiz-Amtsbezirken gesondert, aufzustellen. Diese sind
alsdann, mit dem Prüfungs= und Richtigkeits = Zeugnisse versehen, spätestens bis
zum Schlusse des Monats Jannar 1865 mit Bericht, welcher die nach Befinden
erforderlichen Erläuterungen enthalten muß, an das unterzeichnete Staats-Ministe-
rium einzusenden.
Das Gleiche gilt von den Viehstandslisten.