Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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hirenden Staaten können Siam besuchende oder daselbst sich aufhaltende Unterthanen 
dieser Staaten die Vermittelung des Konsuls einer befreundeten Nation in Anspruch 
nehmen, oder auch sich direkt an die Landesbehörden wenden, die dann die nöthigen 
Vorkehrungen treffen sollen, um den betreffenden Deutschen Angehörigen alle Vor- 
theile des gegenwärtigen Vertrages zu sichern. 
Artikel 3. 
Den Unterthanen der kontrahirenden Deutschen Staaten, welche Siam besuchen 
oder dort ihren Wohnsitz nehmen, soll die freie Ausübung ihrer Religion gestattet, 
und sie sollen befugt seyn, an solchen geeigneten Orten, wo ihnen hierzu von den 
Siamesischen Behörden die Erlaubniß gegeben wird, Kirchen zu erbauen. Eine 
solche Erlaubniß soll nicht versagt werden dürfen, ohne daß hinreichende Gründe 
dafür angeführt werden. 
Artikel 4. 
Unterthanen der kontrahirenden Deutschen Staaten, die im Königreiche Siam 
sich aufzuhalten wünschen, müssen sich auf dem Deutschen Konsulate einzeichnen 
lassen, von welcher Einzeichnung den Siamesischen Behörden Abschrift mitzutheilen 
ist. So oft ein Unterthan eines der kontrahirenden Deutschen Staaten sich in 
einer Sache an die Siamesischen Behörden wenden will, hat er sein Gesuch oder 
seine Reklamation vorab dem Deutschen Konsular-Beamten vorzulegen, und soll 
dieser die Eingabe, wenn er sie begründet und anständig abgefaßt findet, befördern, 
anderenfalls aber den Inhalt entsprechend abändern. 
Artikel 5. 
Unterthanen der kontrahirenden Deutschen Staaten, die in Siam ihren Wohn- 
sitz aufschlagen wollen, dürfen dieses vorerst nur in der Stadt Bangkok oder inner- 
halb eines Bezirkes thun, dessen Grenzen, übereinstimmend mit den Festsetzungen 
der übrigen zwischen Siam und den fremden Mächten geschlossenen Verträge, fol- 
gende sind: 
Im Norden: der Bangputsa-Kanal, von seiner Mündung in den Tschaupja- 
Fluß bis an die alten Mauern der Stadt Lopburi und eine gerade Linie von 
dort bis zum Landungsplatze Pragnam am Flusse Passack in der Nähe der Stadt 
Sarabburi. 
Im Osten: Eine gerade Linie vom Landungsplatze Pragnam bis nach dem 
Zusammenflusse des Klongkut-Kanals mit dem Flusse Bangpakong, und dieser Fluß 
bis zu seiner Mündung. Auf dem Küstenstrich zwischen dem Bangpakong und der 
Insel Simaharadschah soll es Deutschen Unterthanen freistehen, sich an allen 
Orten niederzulassen, die nicht mehr als vier und zwanzig Stunden von Bangkok 
entfernt sind.
	        
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