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hirenden Staaten können Siam besuchende oder daselbst sich aufhaltende Unterthanen
dieser Staaten die Vermittelung des Konsuls einer befreundeten Nation in Anspruch
nehmen, oder auch sich direkt an die Landesbehörden wenden, die dann die nöthigen
Vorkehrungen treffen sollen, um den betreffenden Deutschen Angehörigen alle Vor-
theile des gegenwärtigen Vertrages zu sichern.
Artikel 3.
Den Unterthanen der kontrahirenden Deutschen Staaten, welche Siam besuchen
oder dort ihren Wohnsitz nehmen, soll die freie Ausübung ihrer Religion gestattet,
und sie sollen befugt seyn, an solchen geeigneten Orten, wo ihnen hierzu von den
Siamesischen Behörden die Erlaubniß gegeben wird, Kirchen zu erbauen. Eine
solche Erlaubniß soll nicht versagt werden dürfen, ohne daß hinreichende Gründe
dafür angeführt werden.
Artikel 4.
Unterthanen der kontrahirenden Deutschen Staaten, die im Königreiche Siam
sich aufzuhalten wünschen, müssen sich auf dem Deutschen Konsulate einzeichnen
lassen, von welcher Einzeichnung den Siamesischen Behörden Abschrift mitzutheilen
ist. So oft ein Unterthan eines der kontrahirenden Deutschen Staaten sich in
einer Sache an die Siamesischen Behörden wenden will, hat er sein Gesuch oder
seine Reklamation vorab dem Deutschen Konsular-Beamten vorzulegen, und soll
dieser die Eingabe, wenn er sie begründet und anständig abgefaßt findet, befördern,
anderenfalls aber den Inhalt entsprechend abändern.
Artikel 5.
Unterthanen der kontrahirenden Deutschen Staaten, die in Siam ihren Wohn-
sitz aufschlagen wollen, dürfen dieses vorerst nur in der Stadt Bangkok oder inner-
halb eines Bezirkes thun, dessen Grenzen, übereinstimmend mit den Festsetzungen
der übrigen zwischen Siam und den fremden Mächten geschlossenen Verträge, fol-
gende sind:
Im Norden: der Bangputsa-Kanal, von seiner Mündung in den Tschaupja-
Fluß bis an die alten Mauern der Stadt Lopburi und eine gerade Linie von
dort bis zum Landungsplatze Pragnam am Flusse Passack in der Nähe der Stadt
Sarabburi.
Im Osten: Eine gerade Linie vom Landungsplatze Pragnam bis nach dem
Zusammenflusse des Klongkut-Kanals mit dem Flusse Bangpakong, und dieser Fluß
bis zu seiner Mündung. Auf dem Küstenstrich zwischen dem Bangpakong und der
Insel Simaharadschah soll es Deutschen Unterthanen freistehen, sich an allen
Orten niederzulassen, die nicht mehr als vier und zwanzig Stunden von Bangkok
entfernt sind.