Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

159 
für den ganzen Umfang des Großherzogthumes auf die Dauer von fünf Jahren 
von heute an gerechnet mit der Wirkung gnädigst zu ertheilen geruhet, daß Nie- 
mand ohne Zustimmung des Patent-Inhabers die fragliche Erfindung auszuführen 
oder anzuwenden berechtigt ist, ohne daß jedoch Jemand in der Anwendung bereits 
bekannter Theile derselben beschränkt werden soll. 
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patents, welches dann als erloschen zu be- 
trachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung im 
Großherzogthume dem unterzeichneten Großherzoglichen Staats-Ministerium nicht 
binnen Jahresfrist nachgewiesen wird, die Neuheit und Eigenthümlichkeit der mehr- 
gedachten Erfindung im Sinne der laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 — 
Regierungs-Blatt vom Jahre 1843 Seite 13 bis 16 — in den Zollvereins- 
Staaten bei Erfindungs-Patenten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich voraus- 
gesetzt worden. 
Nachdem die vießfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt wor- 
den ist, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 14. Dezember 1864. 
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
III.. Nachdem das Kataster von Wiegendorf dem Großherzoglichen Rech- 
nungsamte hier zur Führung übertragen worden ist, wird solches hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 23. Dezember 1864. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
on. 
IV. Die der landwirthschaftlichen Assekuranz-Bank für Deutschland in Dres- 
den ertheilt gewesene Koncession zum Geschäftsbetriebe im Großherzogthume ist zu- 
rückgezogen worden. 
Es wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 24. Dezember 1864. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.