Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

Inh al t. 
Seite des 
Regierungs 
Blattes. 
  
D. 
Diözesen östlichen und westlichen Theils im Justizamts= Bezirke Eisenach 
sind in einen Diözesan-Bezirk vereinigt worden 
Dissidenten, kirchliche, Gesetz und Vererdnung darüber vom 10. ** 
1864 nebst Schemas . 
Dornburg. Errichtung einer Post Expeditton daselbsi 
Dresden. Siehe Assekuranz-Bank. 
E. 
Einkommensteuer. Sechster Nachtrag vom 9. November 1864 zu der 
Verordnung vom 19. November 1851, die Ausführung des Gesetzes 
über die allgemeine Einkommensteuer vom 19. März 1851 betreffend. 
Eisenach. Die dasige Salzgelder-Einnahme betreffemd .. 
Eisenach. Siehe RKupferbergbau= und Hütten-Gesellschaft 
und Spar kasse. 
Eisenbahn — Thüringische. Das Bahnpolizei-Reglement derselben vom 
15. August 1863 ist auch maßgebend für die das Großherzogthum durch- 
ziehenden Theile der Kurfürst-Friedrich-Wilhelms-Nordbahn · 
Eisenbahn—Werm-EisenbahngesellschaftAuseinandcrsehungder 
vertragsmäßig zwischen derselben, der Thüringischen Eisenbahngesellschaft, 
den Königlich Bayerschen, den Großherzoglich Sächsischen, sowie den 
Herzoglich Sachsen-Meiningenschen und den Herzoglich Sachsen- Coburg- 
Gothaischen Staatsregierungen bestehenden Verbältnisse 
Eisenbahngesellschaft — Thuͤringische — Abänderung der * 43 
57 ihres Statuts 
Estaffetten und Exerapost. Pferd, deren Tare auf jede Meile 
. 
Fahrposten. Siehe Posten und Waaren. 
Feuerversicherung — deutsche — auf Gegenseitigkeit in Ludwigshafen 
am Rhein. Die derselben widerruflich und bedingungsweise ertheilte 
Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe im Großherzogthume 
Forst-Inspebtion Frauensee zu Martsuht erhaͤlt die le Bezeichnung dors. 
Inspektion zu Marksuhl"“ 
  
25—44. 
81. 
141. 
64. 
21. 
113—138. 
157. 
160. 
160. 
76.
	        
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