52
hältniß zum Ganzen bestimmter (ideeller) Theil eines solchen gesammten
Grundbesitzes veräußert, vererbt, subhastirt oder zum Unterpfand eingesetzt wird.
Nur ist bei Zwangsverkäufen eines derartigen Grundbesitzes in dem Sub-
hastations-Patente auf die im Gange befindliche Separation und auf den für den
alten Grundbesitz vorläufig bestimmten neuen Plan oder die neuen Pläne hin-
zuweisen.
Soll dagegen nicht der gesammte zur Zusammenlegung gezogene Grundbesitz
einer Person, bezüglich der ideelle Theil eines solchen, sondern nur ein realer
Theil desselben Objekt der Veräußerung oder Verpfändung werden, beabsichtigt
z. B. ein Eigenthümer von einem einzigen Plane einen bestimmten (nicht ideellen)
Theil oder von mehreren Plänen nur einen oder einzelne zu verkaufen oder zu
verpfänden, oder will eine Mehrzahl von Erben den ererbten Plan oder die meh-
reren ererbten Pläne nicht gemeinschaftlich sich zuschreiben lassen, sondern nach be-
stimmten nicht ideellen Antheilen unter sich vertheilen oder verloosen, oder erstreckt
sich der Anspruch des die Subhastation ausbringenden Gläubigers nur auf ein oder
einige von den alten Grundstücken des Schuldners, so hat das Gericht noch Folgen-
des wahrzunehmen:
1) Bei freiwilligen Veräußerungen und bei Vererbungen ist den
Betheiligten Anleitung zu geben, daß sie die Aussonderung eines bezüglich mehrerer
Planstücke, welche bestimmten alten katastrirten Grundstücken des Veräußerers oder
Erblassers oder — im Wege der Dismembration vorschriftsmäßig bestimmten — realen
Theilen derselben dem Bonitäts-Werthe nach entsprechen, aus dem vorläufig aus-
gewiesenen Gesammtplane bei der zuständigen Spezial -Kommission beantragen be-
züglich auswirken und darüber, daß diese Aussonderung geschehen, sowie für welche
alte katastermäßig bezeichnete Grundstücke bezüglich dismembrirte Grundstückstheile
der oder die besonders ausgewiesenen Plantheile das Aequivalent bilden, ein Zeug-
niß der betreffenden Spezial = Kommission beibringen.
2) Bei Subhastationen hat das Gericht auf eine Vereinbarung der
Interessenten hinzuwirken, daß entweder der Grundstücks-Komplex des Schuld-
ners mit Zugrundelegung der alten Grundstücksnummern im Ganzen versteigert,
oder daß für die zum Anschlag gebrachten alten Grundstücke eine eben solche Aus-
weisung abgesonderter Planstücke, deren unter Ziffer 1 gedacht ist, ausgewirkt werde.
Kommt eine Vereinbarung der letzteren Art zu Stande, so hat das Gericht
neben den sonstigen Verfügungen nach Maßgabe des §. 155 der Ausführungsver-
ordnung zum Pfandgesetze vom 12. März 1841 die Ausweisung des oder der