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Organe der Polizeiverwaltung.
2) insonderheit:
a)
b)
d)
e)
zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit allen
Auflauf, Zusammenrottung und Tumult zu verhindern und zu unterdrücken,
den Verbrechen wider die öffentliche Sicherheit oder wider
die Personen und das Eigenthum der Einzelnen durch zeitige Da—
zwischenkunft zuvorzukommen, wenn solche aber bereits begonnen, sie
durch Nachfrage und Sammlung der Anzeigen zu ermitteln, die Verbrecher
selbst zu entdecken und sie, ingleichen der Flucht verdächtige
Kontravenienten, zu verfolgen, anzuhalten und der Behörde zu über—
liefern, auf Vagabonden und andere, es sei durch Steckbrief verfolgte,
oder sonst unsichere und verdächtige Personen und auf deren Be—
schäftigungen und Verbindungen ein wachsames Auge zu haben, und
zu dem Ende sowohl in den angewiesenen Distrikten fortgesetzt fleißig
zu patrouilliren und während dieser Patrouillen zugleich auf alle
sonst noch für die öffentliche und Privat-Sicherheit erheblichen Personen
und Gegenstände unausgesetzt aufmerksam zu sein, und darüber die
genauesten Erkundigungen und Nachforschungen anzustellen, als auch
die Gasthöfe und Krüge zu beobachten und zu visitiren, in den gesetzlich
zulässigen Fällen die Legitimationen der Reisenden zu prüfen
und verdächtige Personen anzuhalten;
auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Messen, Jahrmärkten, bei Volkszusammenkünften,
Festlichkeiten und Lustbarkeiten, in den Gast= und
übrigen öffentlichen Häusern und Oertern, bei Feuers-, Wassers= und
überhaupt bei jeder gemeinen Gefahr, sowie bei besorglichen oder entstandenen
Schlägereien und Zusammenläufen Ruhe, Ordnung und
Sicherheit als bewaffnete Macht zu erhalten oder wiederherzustellen,
Exzessen und Unordnungen vorzubeugen und die Anstifter derselben,
sowie andere Frevler und Widerspenstige anzuhalten und an die Behörde
abzuliefern;
auf die Befolgung der Vorschriften zu wachen, die zur Verhinderung
von Unglücksfällen und Beschädigungen, insonderheit zur Verhütung
der von ansteckenden Krankheiten, Feuer, Wasser, bösartigen Thieren,
unvorsichtigen Handlungen, Nachlässigkeiten, giftigen oder sonstigen
schädlichen Gegenständen oder anderweitig zu besorgender Gefahr erlassen
sind, auch die dabei wahrgenommenen Kontraventionen, Vernachlässigungen
und Mängel zur Kenntniß der vorgesetzten Behörde
zu bringen;
auf die Erhaltung der öffentlichen Straßen und Wege, Alleen, Känäle,
Brücken, Schleusen, Mauern, Zäune, Statuen und überhaupt
aller öffentlichen Anlagen zu achten und die dabei befundenen
der Sicherheit nachtheiligen Mängel, sowie die muthwilligen Beschädigungen
derselben und deren Thäter der geeigneten Behörde anzuzeigen;
Verbrecher und Vagabonden zu transportiren und deren Transport
zu decken;
f) die in Verrichtung ihrer Dienstobliegenheiten bemerkten Zoll-, Steuer-8)
und Postdefraudationen, ingleichen Wald- und Jagdfrevel zur Kenntniß
der Behörde zu bringen und nach Umständen die Kontravenienten ab—
zuhalten;
Deserteurs aufzugreifen und an die nächste Garnison abzuliefern.