Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

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Organe  der  Polizeiverwaltung.

2)  insonderheit:

a)

b)

d)

e)

zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit  allen
Auflauf,  Zusammenrottung  und  Tumult  zu  verhindern  und  zu  unterdrücken,
  den  Verbrechen  wider  die  öffentliche  Sicherheit  oder  wider
die  Personen  und  das  Eigenthum  der  Einzelnen  durch  zeitige  Da—
zwischenkunft  zuvorzukommen,  wenn  solche  aber  bereits  begonnen,  sie
durch  Nachfrage  und  Sammlung  der  Anzeigen  zu  ermitteln,  die  Verbrecher
  selbst  zu  entdecken  und  sie,  ingleichen  der  Flucht  verdächtige
Kontravenienten,  zu  verfolgen,  anzuhalten  und  der  Behörde  zu  über—
liefern,  auf  Vagabonden  und  andere,  es  sei  durch  Steckbrief  verfolgte,
oder  sonst  unsichere  und  verdächtige  Personen  und  auf  deren  Be—
schäftigungen  und  Verbindungen  ein  wachsames  Auge  zu  haben,  und
zu  dem  Ende  sowohl  in  den  angewiesenen  Distrikten  fortgesetzt  fleißig
zu  patrouilliren  und  während  dieser  Patrouillen  zugleich  auf  alle
sonst  noch  für  die  öffentliche  und  Privat-Sicherheit  erheblichen  Personen
und  Gegenstände  unausgesetzt  aufmerksam  zu  sein,  und  darüber  die
genauesten  Erkundigungen  und  Nachforschungen  anzustellen,  als  auch
die  Gasthöfe  und  Krüge  zu  beobachten  und  zu  visitiren,  in  den  gesetzlich
  zulässigen  Fällen  die  Legitimationen  der  Reisenden  zu  prüfen
und  verdächtige  Personen  anzuhalten;

auf  öffentlichen  Straßen,  Plätzen,  Messen,  Jahrmärkten,  bei  Volkszusammenkünften,
  Festlichkeiten  und  Lustbarkeiten,  in  den  Gast=  und
übrigen  öffentlichen  Häusern  und  Oertern,  bei  Feuers-,  Wassers=  und
überhaupt  bei  jeder  gemeinen  Gefahr,  sowie  bei  besorglichen  oder  entstandenen
  Schlägereien  und  Zusammenläufen  Ruhe,  Ordnung  und
Sicherheit  als  bewaffnete  Macht  zu  erhalten  oder  wiederherzustellen,
Exzessen  und  Unordnungen  vorzubeugen  und  die  Anstifter  derselben,
sowie  andere  Frevler  und  Widerspenstige  anzuhalten  und  an  die  Behörde
  abzuliefern;

auf  die  Befolgung  der  Vorschriften  zu  wachen,  die  zur  Verhinderung
von  Unglücksfällen  und  Beschädigungen,  insonderheit  zur  Verhütung
der  von  ansteckenden  Krankheiten,  Feuer,  Wasser,  bösartigen  Thieren,
unvorsichtigen  Handlungen,  Nachlässigkeiten,  giftigen  oder  sonstigen
schädlichen  Gegenständen  oder  anderweitig  zu  besorgender  Gefahr  erlassen
  sind,  auch  die  dabei  wahrgenommenen  Kontraventionen,  Vernachlässigungen
  und  Mängel  zur  Kenntniß  der  vorgesetzten  Behörde
zu  bringen;
auf  die  Erhaltung  der  öffentlichen  Straßen  und  Wege,  Alleen,  Känäle,
  Brücken,  Schleusen,  Mauern,  Zäune,  Statuen  und  überhaupt
  aller  öffentlichen  Anlagen  zu  achten  und  die  dabei  befundenen
der  Sicherheit  nachtheiligen  Mängel,  sowie  die  muthwilligen  Beschädigungen
  derselben  und  deren  Thäter  der  geeigneten  Behörde  anzuzeigen;


Verbrecher  und  Vagabonden  zu  transportiren  und  deren  Transport
zu  decken;

f)  die  in  Verrichtung  ihrer  Dienstobliegenheiten  bemerkten  Zoll-,  Steuer-8)



und  Postdefraudationen,  ingleichen  Wald-  und  Jagdfrevel  zur  Kenntniß
der  Behörde  zu  bringen  und  nach  Umständen  die  Kontravenienten  ab—
zuhalten;

Deserteurs  aufzugreifen  und  an  die  nächste  Garnison  abzuliefern.