Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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Eintausend Thalern versteuern, auf Grund der Steuerrollen zu fertigen, in- 
gleichen 
2) nach 8. 48 jenes Gesetzes ortsweise die Vornamen und Zunamen derjenigen 
männlichen Staatsangehörigen zusammenzustellen, welche in den in den Händen 
der erwähnten Behörden befindlichen Steuerrollen ersten und zweiten Theils zu- 
sammengenommen mit einem Jahreseinkommen aus anderen Quellen als 
dem Grundbesitze im Betrage von wenigstens Eintausend Thalern eingezeichnet 
stehen, sodann aber beiderlei Zusammenstellungen alsbald an den zuständigen 
Bezirks-Direktor einzusenden. 
II. In jedem Gemeindebezirke ist von dem Gemeindevorstande zunächst die 
Liste der zur Theilnahme an der Wahl der Wahlmänner daselbst berechtigten volljährigen 
männlichen Staatsangehörigen, welche das Bürgerrecht in einer Gemeinde des 
Großherzogthumes besitzen und denen die in den §.§. 7, 51 und 55 des angezogenen 
Gesetzes vorgeschriebenen Wahlerfordernisse nicht abgehen, sofort aufzustellen und an 
einem öffentlich bekannt zu machenden Orte zur Einsicht für jeden Ortseinwohner 
aufzulegen. Hierauf aber ist die Bekanntmachung des durch den Bezirks-Direktor 
nach §. 58 des angezogenen Gesetzes anzusetzenden Wahltages, bezüglich die Ver- 
fügung wegen Bildung der Urwahlbezirke zu gewärtigen. 
III. Wegen Ernennung der nach dem Gesetze erforderlichen Wahl-Kommis- 
sare wird weitere Bestimmung erfolgen. 
Weimar am 20. April 1864. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
V. In Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, hat nach er- 
haltenem Vortrage das Großherzogliche Gesammt-Ministerium dem Ober-Steuer- 
Kontroleur Traugott Glaeser in Brieg und dem Maschinen-Fabrikanten Ernst 
Hofmann in Breslau auf dießfallsiges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf 
einen dem unterzeichneten Staats-Ministerium durch Zeichnung und Beschreibung 
als neu und eigenthümlich nachgewiesenen Spiritus-Kontrol-Apparat zur Bestim- 
mung des in den Brennereien gewonnenen Spiritus nach Quantität und Qualität 
auf mechanischem Wege auf die Dauer von fünf Jahren, von heute an gerechnet, für 
den ganzen Umfang des Großherzogthumes mit der Wirkung ertheilt, daß ohne vor- 
herige Zustimmung der Patent-Inhaber Niemand die gedachte Erfindung auszufüh-
	        
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