Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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schen  den  Anwälten  aller  Parteien,  und  vorbehältlich  der
Bestimmungen  dieser  rules,  hat  die  Vernehmung  der  Zeugen
in  der  mündlichen  Hauptverhandlung  eines  Prozesses  oder
bei  der  Festsetzung  einer  Schadensersatzsumme  mündlich
und  in  Öffentlicher  Gerichtssitzung  zu  geschehen.

Aus  triftigen  Gründen  kann  jedoch  das  Gericht  oder
ein  Richter  jeder  Zeit  anordnen,  dass  spezielle  Thatsachen
durch  schriftliche,  eidliche  Erklärung  nachgewiesen  werden
können,  oder  dass  die  schriftliche,  eidliche  Erklärung  eines
Zeugen  im  Termin  verlesen  werden  darf,  und  zwar  unter
(den  vom  Gericht  oder  dem  Richter  für  angemessen  erachteten
  Bedingungen,

oder  dass  ein  Zeuge,  von  dessen  Erscheinen  an  der
Gerichtsstelle  aus  triftigen  Gründen  abzusehen  ist,  vermittels
eines  zuvor  fixirten,  schriftlichen  Fragebogens  oder  auf
andere  Weise  vor  einem  Uommissioner  oder  Examiner  vernommen
  werden  soll.

Wenn  indessen  Gericht  oder  Richter  zu  der  Ansicht
gelangen,  dass  der  Gegner  die  Vorführung  eines  Zeugen
zum  Kreuzverhör  im  guten  Glauben  fordert,  so  darf  nicht
angeordnet  werden,  dass  der  Zeuge  in  schriftlicher,  eidlicher
Erklärung  aussagen  darf.

Der  erste  Absatz  dieser  rule  enthält  das  leitende  Prinzip:
die  Beweisaufnahme  soll  in  der  Regel  viva  voce  vor  dem  Prozessgericht
  selbst  stattfinden;  der  Zeuge  soll  nach  seiner  Vernehmung
durch  den  Advokaten  der  beweisführenden  Partei  Angesichts  des
erkennenden  Richters  und  der  Geschworenen  dem  Kreuzverhör
des  gegnerischen  Advokaten  unterworfen  werden.  In  England
sind  es  die  Parteivertreter  selbst,  welche  den  Zeugen  vernehmen;
Richter  und  Geschworene  greifen  selten  ein;  sie  beschränken  sich
darauf,  zu  lauschen  und  zu  beobachten,  etwa  wie  Kritiker,  vor
deren  Augen  sich  ein  Drama  abspielt.  Der  wichtigste  Theil  einer
jeden  Vernehmung  ist  das  Kreuzverhör,  das  drastische,  englische