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beruhenden Brennerei oder eines sonstigen aufschlagspflichtigen Geschäftes in näherer
Verbindung steht.
8. 6.
Die Konstruktion der Quetschmaschine darf nicht von der Art seyn, daß die-
selbe auch mit Vortheil zum Brechen von Dörrmalz verwendet werden kann.
§. 7.
Da die Quetschmaschinen zur Bereitung des dem Malzaufschlage unterworfe-
nen Grünmalzes, zufolge dieser ihrer Bestimmung, die Eigenschaft von Partikular-=
Malzmühlen annehmen, so haben auch alle für diese bestehenden Vorschriften
auf jene im Wesentlichen in Anwendung zu kommen.
Brenner.
§. 8.
Für jede Brennerei mit einer Quetschmaschine ist ein sogenannter Brenner
aufzustellen, welcher alle Obliegenheiten eines Malzbrechers — der Beschaffenheit
der Verrichtung angepaßt — zu erfüllen hat.
Er ist deßhalb auch für seine Dienstesverrichtung bei der einschlägigen Justiz-
Behörde nach bestehender Vorschrift eidlich zu verpflichten.
Verfahren bezüglich der Zulassung von Quetschmaschinen.
g. 9.
Die Gesuche um die Bewilligung zur Aufstellung oder Beibehaltung einer
sogenannten Quetschmaschine für Bereitung des Grünmalzes zum landwirth-
schaftlichen Betriebe der Branntweinbrennerei oder Spiritus-Fabrikation sind bei
dem einschlägigen Ober-Aufschlagamte einzureichen, welches jedes derartige Gesuch
für sich zu instruiren und nach vollzogener Instruktion der Regierungs-Finanzkam-
mer mit gutachtlichem Berichte vorzulegen hat.
Besitzer von nicht landwirthschaftlichen oder solchen Brennereien, für welche
die Ermächtigung zur Haltung einer Quetschmaschine nach vorstehendem §. 5 nur
ausnahmsweise ertheilt werden kann, haben ihre dießfallsigen Gesuche bei der ein-
schlägigen Regierungs-Finanzkammer einzureichen, welche dieselben dem Ober-Auf-