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Thüringische Kupfer-Bergbau= und Hütten-Gesellschaft" mit den Domizilen zu
Eisenach und Salzungen zeither bestandenen Aktien-Gesellschaft, unter gleichzeitiger
Zurückziehung der ihr ertheilten juristischen Persönlichkeit ausgesprochen worden und
wird dieses hierdurch, unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachungen
vom 6. Juni 1856 und vom 3. Juli 1860, zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 13. Mai 1864.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Wasndorf.
III. Mit Bezugnahme auf §. VIII des unter dem 22. Mai 1862 erlas-
senen Nachtrags zu dem Gesetze über die Salz-Regie vom 25. Mai 1847 und
auf Punkt 6 der Ministerial-Bekunntmachung vom 20. Juni 1862 (Seite 115
und 123 des Regierungs-Blattes) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß nach einer unter den Regierungen des Thüringischen Zoll- und Handes-Ver-
eines getroffenen weiteren Vereinbarung nachgelassen worden ist, zu Denaturirung
des von den Salinen abzugebenden, zur Viehfütterung bestimmten Salzes auf je
395 Pfund desselben an die Stelle des kupferfreien Eisen-Oxydes ein Pfund so-
genanntes Manganbraun zu verwenden.
Weimar am 16. Mai 1864.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef.
K. Bergfelkd.
IV. Nachdem die Führung des Katasters von Schellroda dem Großher-
zoglichen Rechnungsamte Berka a./J. übertragen worden ist, wird solches hiermit
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 28. Mai 1864.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef.
K. Bergfeld.