Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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Bekanntmachungen. 
I. Mit Beziehung auf die Bekanntmachung vom 10. Februar 1863 (Re- 
gierungs-Blatt vom Jahre 1863 Seite 32) wird hierdurch zur Kenntniß der be- 
theiligten Behörden und des Publikums gebracht, daß von jetzt an das Gegenbuch 
über die Kasse der General-Ablösungs-Kommission von dem derzeitigen Hülfs- 
Revisor Eduard Pfefferkorn und in Behinderungsfällen desselben von dem Sekretar 
der General-Kommission, Kommissions-Sekretar Aulhorn, geführt werden wird. 
Dabei wird wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß jede Quittung über 
an die genannte Kasse eingezahlte Gelder nur dann als gültig angesehen werden 
kann, wenn sie außer der Unterschrift des Rechnungsführers auch die Unterschrift 
des Gegenbuchführers mit Angabe des Blattes, auf welchem die Zahlung im Ge- 
genbuche eingetragen ist, enthält. 
Weimar am 19. Mai 1864. 
Großherzoglich Sächsische General-Ablösungs-Kommission. 
RNathgen. 
II. Erhaltener Anordnung gemäß werden 
die Worte: „Ober-Aufschlagamt zu Ostheim“ 
in der Verordnung vom 27. April d. J., den Malzaufschlag im Vordergerichte 
Ostheim betreffend (Regierungs-Blatt v. J. 1864 Nr. 10 Seite 67 und 68), 
in die Worte: „Aufschlagamt zu Ostheim“ 
hiermit berichtiget und solches öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 6. Juni 1864. 
Die Redaktion des Großherzoglich Sächsischen Regierungs-Blattes. 
Dr. Ernst Müller. 
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.
	        
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