Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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VII. Der Vereinsgesellschaft zu Weimar sind auf Ansuchen die Rechte einer 
juristischen Person höchsten Orts verliehen worden. 
Es wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 22. Juli 1864. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements--Chef. 
J. von Helldorff. 
Bekanntmachungen. 
I. Nach den in verschiedenen Landestheilen des Großherzogthumes gelten- 
den gesetzlichen Bestimmungen gehört der Gründonnerstag zu den sogenannten 
halben Festtagen, deren kirchliche und weltliche Feier blos durch Vormittags-Gottes- 
dienst geschieht und haben daher auch Vormittags bis nach Beendigung des Gottes- 
dienstes die täglichen Gewerbsarbeiten und folglich auch die Braugeschäfte 
zu ruhen. 
Die Großherzoglichen Biersteuer-Hebestellen werden auf Anordnung des Groß- 
herzoglichen Staats-Ministeriums, Departement der Finanzen in Weimar, hierdurch 
angewiesen, Deklarationen über Brauereibetrieb, welcher am Vormittage des ge- 
nannten Tages stattfinden soll, weder anzunehmen, noch abzufertigen. 
Erfurt am 13. Juni 1864. 
Der Großherzoglich Sächsische General-Inspektor. 
In Vertretung 
der Ober-Regierungsrath. 
Schreck. 
II. Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß mit Genehmigung 
Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, vom 1. Juni d. J. an in dem Orte Dorn- 
burg eine Post-Expedition in's Leben getreten ist und dieser Post-Expedition als 
Bestellbezirk die Orte Beutnitz, Dorndorf, Golmsdorf, Hainichen, Hirschroda, 
Lehesten, Naschhausen, Naura, Nerkewitz, Neuengönna, Porstendorf, Rödigen, 
Steudnitz, Stiebritz, Tautenburg und Zimmern zugetheilt worden sind, die Post-
	        
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