Stempelgesetz vom 7. März 1822. — 88 39. 40. 89
Die Kassirung von Stempelmarken zu allen übrigen privatschriftlichen
Urkunden 2c. ist Privatpersonen nirgends gestattet, vielmehr ist
im 8 7 der Fin.-Min.-Bestimmung vom 14. Februar 1865 — Centr.=Bl.
S. 30, M.-Bl. S. 40, J.-M.-Bl. S. 47 — ausdrücklich angeordnet,
daß die Stempelmarkenkassirung durch die Steuer= oder Stempeldebits-Stellen
zu erfolgen hat.
Es sind zu beziehen und event. zu kassiren:
a. Stempelbogen:
durch die Steuerstellen bis zum Höchstbetrage von 1000 M.
durch die Debitsstellen bis zum Höchstbetrage von .. 15
b. Stempelmarken:
durch die Steuerstellen bis zum Höchstbetrage von .. 30 —
durch die Debitsstellen bis zum Höchstbetrage von .. 15
Ersatz
a. für verdorbene Stempelmaterialien.
§ 39. Stempelmaterialen, welche vor dem Verbrauche
durch Zufall oder Versehen verdorben
worden sind, können der Regierung des Bezirks
Getzt den Provinzial-Steuer-Direktionen) zum Ersatze liquidirt
werden. Oeffentlichen Behörden steht dies für jeden
Betrag zu; einzelnen Beamten und Privatpersonen
aber nur, sofern der klar erwiesene Schaden einen
Thaler und darüber beträgt.
b. oder irrthümlich geleistete Zahlungen für Stempelpapier.
§ 40. Bereits geleistete Bezahlung für verbrauchtes
Stempelpapier kann nur zurückerstattet
werden in Fällen, wo die Zahlung entweder ohne
alle Verpflichtung, blos aus einem unvermeidlichen
Versehen geschehen ist, oder wo dieselbe
wegen Armuth der Zahlungspflichtigen erlassen
werden muß.