thumbs : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

Stempelgesetz  vom  7.  März  1822.  —  88  39.  40.  89

Die  Kassirung  von  Stempelmarken  zu  allen  übrigen  privatschriftlichen
  Urkunden  2c.  ist  Privatpersonen  nirgends  gestattet,  vielmehr  ist
im  8  7  der  Fin.-Min.-Bestimmung  vom  14.  Februar  1865  —  Centr.=Bl.
  S.  30,  M.-Bl.  S.  40,  J.-M.-Bl.  S.  47  —  ausdrücklich  angeordnet,
  daß  die  Stempelmarkenkassirung  durch  die  Steuer=  oder  Stempeldebits-Stellen
  zu  erfolgen  hat.

Es  sind  zu  beziehen  und  event.  zu  kassiren:
a.  Stempelbogen:

durch  die  Steuerstellen  bis  zum  Höchstbetrage  von  1000  M.
durch  die  Debitsstellen  bis  zum  Höchstbetrage  von  ..  15
b.  Stempelmarken:
durch  die  Steuerstellen  bis  zum  Höchstbetrage  von  ..  30  —
durch  die  Debitsstellen  bis  zum  Höchstbetrage  von  ..  15
Ersatz

a.  für  verdorbene  Stempelmaterialien.

§  39.  Stempelmaterialen,  welche  vor  dem  Verbrauche
  durch  Zufall  oder  Versehen  verdorben
worden  sind,  können  der  Regierung  des  Bezirks
Getzt  den  Provinzial-Steuer-Direktionen)  zum  Ersatze  liquidirt
werden.  Oeffentlichen  Behörden  steht  dies  für  jeden
Betrag  zu;  einzelnen  Beamten  und  Privatpersonen
aber  nur,  sofern  der  klar  erwiesene  Schaden  einen
Thaler  und  darüber  beträgt.

b.  oder  irrthümlich  geleistete  Zahlungen  für  Stempelpapier.


§  40.  Bereits  geleistete  Bezahlung  für  verbrauchtes
  Stempelpapier  kann  nur  zurückerstattet
werden  in  Fällen,  wo  die  Zahlung  entweder  ohne
alle  Verpflichtung,  blos  aus  einem  unvermeidlichen
  Versehen  geschehen  ist,  oder  wo  dieselbe
wegen  Armuth  der  Zahlungspflichtigen  erlassen
werden  muß.