1. Der Staat des Deutschen Ordens in Preußen. 109
bleiben können, sondern mit Gewalt und Tyrannei davon ge—
drungen und abgehalten werden.“
Den großen Männern wird man Albrecht nicht zuzählen:
doch hat er Großes ermöglicht. Kommen doch in weltgeschichtlichen
Krisen zuweilen gerade solche Naturen zu segensreichstem
Wirken: ohne selbständige, in eigener schöpferischer Kraft be—
ruhende Bedentung bringen sie, mehr passiv als aktiv, aus—
gleichend, mildernd und vermittelnd, oft freilich unter Verzicht
auf das von härteren Naturen verfochtene Prinzip, doch das
zur Zeit Erreichbare in Sicherheit und legen so inmitten stür—
mischer Kämpfe den Grund für die allmählich fortschreitende
und gesundende Entwickelung späterer Zeiten.
Ein müder Mann hat Herzog Albrecht achtundsiebzigjährig
1568 sein Leben beschlossen. Trüb und sorgenvoll blickte er in die
Zukunft seines Hauses und Landes. Sein einziger Sohn und
Erbe, Albrecht Friedrich, ein unreifer fünszehnjähriger Züngling,
war körperlich hinfällig und geistig schwach und beschränkt.
So schien den Ständen die Zeit gekommen, um den Sieg, den
sie 1566 mit Polens Hilfe über den Vater gewonnen, dem
Sohne gegenüber auszunutzen und zu vollenden. Die mittelmäßigen
Gaben des jungen „blöden Herrn" verkümmerten unter
der Tyrannei der die Vormundschaft führenden adligen Regimentsräte.
Sein Gemüt verdüsterte unter dem Druck eines
elenden Lebens in steter Angst vor Gift und der ihn innerlich
verzehrenden Wut über den frechen Uebermut seiner Aufseher
und Peiniger. Das schwache Licht seines Geistes erlosch schließlich
in dem aufreibenden Widerstreit zwischen seinem fürstlichen
Necht und diesem unfürstlichen Dasein. Ein unglücklicher Fall
machte ihn vollende elend. Dennoch hatte man ihn, um die
Selbständigkeit des Herzogtume zu erhalten, verheiratet: aber
kein Sohn, nur Töchter entsprangen der Ehe mit Marie Eleonore,
der ältesten Tochter des Herzogs Wilhelm von Cleve. Durch
die Vermählung mit zweien von ihnen bereiteten die brandenburgischen
Hohenzollern die wirksame Geltendmachung des Rechts
vor, das ihnen nach dem Tode Albrecht Friedrichs auf das
Herzogtum zustand.