Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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jedesmal  wieder  auf  die  unerquickliche  Suche  nach  dem  Sinn  zu  begeben.
Ein  wissenschaftliches  Buch  ist  doch  aber  eigentlich  kein  Vexirspiel.  Wäre
dieses  Buch  wenigstens  lesbar  geschrieben,  so  könnte  man  es,  trotz  der  Unselbständigkeit
  des  grössten  Theils  seines  Inhalts,  immerhin  als  orientirenden
Ueberblick  über  die  Kontroversen  des  deutschen  Reichsstaatsrechts  gelten
lassen.  So,  wie  es  ist,  dient  es  mehr  zur  Verwirrung  als  zur  Orientirung.
Andrerseits  finden  auf  diese  Weise  auch  die  wenigen  selbständigen  Gedanken
der  Schrift  keine  klare  Ausgestaltung;  sie  leuchten  nur  hier  und  da  flüchtig
auf,  um  bald  wieder  in  der  Unklarheit  des  Ganzen  resultatlos  zu  verschwimmen.


Dass  der  Verfasser  seinen  Ausführungen  den  Souveränitätsbegriff
nicht  zu  Grunde  legt,  denselben  vielmehr  bewusst  und  absichtlich  in  den
Hintergrund  treten  lässt,  möchte  ihm  gerade  Ref.  von  Herzen  gern  als  Vorzug
  lobend  anrechnen;  aber  leider  sind  die  Erörterungen  über  diesen  Begriff
(S.  44  fge.,  bes.  S.  50—53)  wiederum  so  confus,  dass  ich  trotz  mehrfacher
Wiederholung  der  Lektüre  nicht  weiss,  was  der  Verfasser  in  dieser  Beziehung
klipp  und  klar  nun  eigentlich  will.

Was  TRrıEPs  aus  eigenem  Vermögen  zur  Konstruktion  des  Bundesstaates
beibringt,  beruht  wesentlich  auf  der  Übernahme  privatrechtlicher  Ideen  in
das  öffentliche  Recht.  Über  die  Zulässigkeit  dieser  Übertragung  spricht  er
sich  denn  auch  principiell  aus  (S.  12  n.  3.),  wobei  freilich  ein  Bild  aus  der
Mathematik  nicht  sonderlich  klärend  wirkt.  Gerechtfertigt  sei  „die  analoge
Verwerthung  privatrechtlicher  Rechtssätze,  falls  wegen  deren  allgemeinerer  Bedeutung
  der  Übertragung  selbst  unter  dem  Gesichtspunkte  kein  Bedenken
entgegensteht,  dass  es  sich  bei  dem  nur  sehr  allmählich  aus  dem  Privatrecht
  entwickelten  öffentlichen  Recht  um  eine,  wenn  auch  gleichartige,  doch
in  sich  selbständige  Materie  handelt.“  Auch  hier  führt  Unklarheit  zu  einem
fundamentalen  Irrthum.  Wirklich  „privatrechtliche  Rechtssätze*  können
nun  und  nimmer  im  öffentlichen  Recht  verwerthet  werden  ;  das  wäre  ja  die
vollkommene  contradictio  in  adjecto.  Wenn  Triırrs  später  (S.  230)  mit  Anerkennung
  von  meinen  „den  inneren  Zusammenhang  zwischen  Privat-  und
öffentlichem  Recht  veranschaulichenden  Grundsätzen  mit  ihrem  principiellen
Unterschiede  zwischen  Individual-  und  Socialrecht“  spricht,  so  kann  er  dort
doch  nur  die  schärfste  Bekämpfung,  aber  keinen  Anhalt  für  seine  Methode
gefunden  haben.  Allerdings  gibt  es  unzweifelhaft  allgemeine  Rechtsbegriffe,
  die  als  solche  gleicher  Weise  dem  privaten  wie  dem  öffentlichen
Recht  zu  Grunde  liegen  ;  aber  dies  sind  eben  gerade  keine  Privatrechtssätze.
  Was  dem  Recht  als  solchem  eigen,  gehört  auch  allen  seinen  Theilen
an;  was  jedoch  einem  Theile  eigen  ist,  kann  durch  Übertragung  auf  anderes
Gebiet  nur  Konfusion  anrichten.  Wenn  es  nun  überhaupt  einen  specifisch
privatrechtlichen  Begriff  gibt,  so  ist  es  der  des  Eigenthums;  die  ganze
Bundesstaatskonstruktion  von  TrıEps  besteht  aber  in  der  Herüberzerrung
dieses  Begriffs  in  das  Staatsrecht.  Den  obligatorischen  und  dinglichen  Privat-