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jedesmal wieder auf die unerquickliche Suche nach dem Sinn zu begeben.
Ein wissenschaftliches Buch ist doch aber eigentlich kein Vexirspiel. Wäre
dieses Buch wenigstens lesbar geschrieben, so könnte man es, trotz der Unselbständigkeit
des grössten Theils seines Inhalts, immerhin als orientirenden
Ueberblick über die Kontroversen des deutschen Reichsstaatsrechts gelten
lassen. So, wie es ist, dient es mehr zur Verwirrung als zur Orientirung.
Andrerseits finden auf diese Weise auch die wenigen selbständigen Gedanken
der Schrift keine klare Ausgestaltung; sie leuchten nur hier und da flüchtig
auf, um bald wieder in der Unklarheit des Ganzen resultatlos zu verschwimmen.
Dass der Verfasser seinen Ausführungen den Souveränitätsbegriff
nicht zu Grunde legt, denselben vielmehr bewusst und absichtlich in den
Hintergrund treten lässt, möchte ihm gerade Ref. von Herzen gern als Vorzug
lobend anrechnen; aber leider sind die Erörterungen über diesen Begriff
(S. 44 fge., bes. S. 50—53) wiederum so confus, dass ich trotz mehrfacher
Wiederholung der Lektüre nicht weiss, was der Verfasser in dieser Beziehung
klipp und klar nun eigentlich will.
Was TRrıEPs aus eigenem Vermögen zur Konstruktion des Bundesstaates
beibringt, beruht wesentlich auf der Übernahme privatrechtlicher Ideen in
das öffentliche Recht. Über die Zulässigkeit dieser Übertragung spricht er
sich denn auch principiell aus (S. 12 n. 3.), wobei freilich ein Bild aus der
Mathematik nicht sonderlich klärend wirkt. Gerechtfertigt sei „die analoge
Verwerthung privatrechtlicher Rechtssätze, falls wegen deren allgemeinerer Bedeutung
der Übertragung selbst unter dem Gesichtspunkte kein Bedenken
entgegensteht, dass es sich bei dem nur sehr allmählich aus dem Privatrecht
entwickelten öffentlichen Recht um eine, wenn auch gleichartige, doch
in sich selbständige Materie handelt.“ Auch hier führt Unklarheit zu einem
fundamentalen Irrthum. Wirklich „privatrechtliche Rechtssätze* können
nun und nimmer im öffentlichen Recht verwerthet werden ; das wäre ja die
vollkommene contradictio in adjecto. Wenn Triırrs später (S. 230) mit Anerkennung
von meinen „den inneren Zusammenhang zwischen Privat- und
öffentlichem Recht veranschaulichenden Grundsätzen mit ihrem principiellen
Unterschiede zwischen Individual- und Socialrecht“ spricht, so kann er dort
doch nur die schärfste Bekämpfung, aber keinen Anhalt für seine Methode
gefunden haben. Allerdings gibt es unzweifelhaft allgemeine Rechtsbegriffe,
die als solche gleicher Weise dem privaten wie dem öffentlichen
Recht zu Grunde liegen ; aber dies sind eben gerade keine Privatrechtssätze.
Was dem Recht als solchem eigen, gehört auch allen seinen Theilen
an; was jedoch einem Theile eigen ist, kann durch Übertragung auf anderes
Gebiet nur Konfusion anrichten. Wenn es nun überhaupt einen specifisch
privatrechtlichen Begriff gibt, so ist es der des Eigenthums; die ganze
Bundesstaatskonstruktion von TrıEps besteht aber in der Herüberzerrung
dieses Begriffs in das Staatsrecht. Den obligatorischen und dinglichen Privat-