Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Der  Gewinn  aus  Handel,  Gewerbe,  Pachtungen  u.  s.  w.  ist  nach  dem
Durchschnitt  der  drei  letzten  Jahre,  sofern  das  Geschäft  oder  der  Pacht  schon  so
lange  gedauert  hat,  zu  berechnen.  Kaun  ein  solcher  Durchschnitt  nicht  gezogen
werden,  so  tritt  Schätzung  ein.  Als  Ausgaben  dürfen,  außer  der  üblichen  Absetzung
  für  jährliche  Abnutzung  von  Gebänden  und  Utensilien,  nur  solche  in
Abzug  gebracht  werden,  welche  behufs  der  Fortführung  des  Handels=  oder  Gewerbebetriebes
  u.  s.  w.  in  dem  bisherigen  Umfange  gemacht  worden  sind,  mithin
nicht  solche  Ausgaben,  welche  sich  auf  die  Bestreitung  des  Hauohalts  des  Steuerpflichtigen
  und  des  Unterhalts  seiner  Angehörigen  beziehen,  oder  welche  in  einer
Kapitalanlage  zur  Erweiterung  des  Geschäfts  oder  zu  Verbesserungen  aller  Art
bestehen.

Feststehende  Einnahmen  sind  mit  dem  vollen  Betrage  zur  Berechnung  zu
ziehen.  Die  auf  Grund  einer  gesetzlichen  Verpflichtung  zu  leistenden  Wittwenkassenbeiträge
  müssen  von  den  Besoldungen,  Wartegeldern  oder  Pensionen  in
Abzug  gebracht  werden.  Dienstwohnungen  und  Dienstländercien,  für  welche  nicht
schon  ein  Abzug  an  der  Besoldung  stattfindet,  sind  nach  den  ortsiüblichen
Mieths=  beziehungsweise  Pachtpreisen  in  Ansatz  zu  bringen.

Enthält  das  Diensteinkommen  zugleich  eine  Entschädigung  für  Dienstaufwand,
  so  ist  der  dafür  zu  berechnende  Betrag  auser  Ansatz  zu  lassen

Hinsichtlich  der  in  Abzug  zu  bringenden  Zinsen  von  Privatschulden  gilt
die  in  §  11  Absatz  8  gegebene  Bestimmung.

814.

1.  Die  Gemeinden  und  die  übrigen  Personen  des  öffentlichen  Rechts,
ingleichen  die  mit  dem  Rechte  des  Vermögenserwerbs  ausgestatteten
Stiftungen,  Anstalten  und  Personenvereine,  mit  Ausnahme  der
nachstehend  unter  Ziffer  2  besonders  aufgeführten,  unterliegen  der
Besteucrung  hinsichtlich  des  Reinertrags  ihres  in  Grundbesitz,  in
einem  gewerblichen  Betriebe  oder  sonst  werbend  angelegten  Vermögens,
  abzüglich  der  Zinsen  der  von  ihnen  ausgenommenen
Anleihen.

Bei  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Erwerbs=
  und  Wirthschaftsgenossenschaften  sind  für  die  Besteuerung
die  Ueberschüsse  maßgebend,  welche  als  Aktienzinsen  oder  Dividenden
(gleichviel  unter  welcher  Benennung)  an  die  Mitglieder  vertheilt
oder  zur  Bildung  von  Reservefonds  oder  zur  Schuldentilgung

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