Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLII. Band. (42)

240  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Bd.  1  S.  350.  v.  Schelhaß,  Beitr.  z.  deutsch.
Gesetzesk.  1.  Hft.  S.  47  S.  81.  Jene  Klage  könne
aber  nicht  gegen  jeden  Besitzer  der  von  dem  Ehemanne
  veräußerten  Sache,  oder  gegen  jeden  Singularsuccessor
  erhoben  werden.  Bei  fraglicher  Klage
handle  es  sich  um  Abwendung  des  von  dem  Ehemann
  einseitig  gestifteten  Schadens,  und  könne  neben
dem  Ehemanne  nur  derjenige  als  Beklagter  erscheinen,
  welcher  mit  jenem  den  der  Ehefrau  nachtheiligen
Kontrakt  abgeschlossen  habe.  Die  Stelle  der
Land.-VO.  v.  28.  März  1700:  „mithin  das  Weib
außer  Schaden  und  Nachtheil  zu  setzen  hat“,  könne
nicht  so  verstanden  werden,  daß  der  Richter  allen
nur  möglichen  Schaden  und  Nachtheil  von  der  Ehefrau
  auch  einem  Dritten  gegenüber,  der  bei  dem
Kontrakte  nicht  mitgewirkt  habe,  abwenden  solle.
Jene  VO.,  als  eine  ganz  singuläre  Vorschrift,  dürfe
nur  beschränkt  und  nicht  in  Widerspruch  mit  allgemeinen
  Grundsätzen  au5gelegt  werden.  Aus  dieser
VO.  lasse  sich  nicht  ableiten,  daß  auch  jenes  Rechtsgeschäft
  angefochten  werden  könne,  auf  Grund  dessen
A.  in  den  Besitz  des  Wechsels  gekommen  sel.  Dem
stünden  der  Wortlaut  der  VO.  und  die  allgemeinen
  Grundsätze  über  Reseission  der  Verträge  entgegen,
  nach  denen  die  Reszissionsklage  gegen  einen
Dritten  nicht  angestellt  werden  könne.  Glück,  Com.
Bd.  17  S.  114.  Vangerow,  Pand.  Bd.  3
S.  332  V.  Gegen  das  Giro,  auf  Grund  dessen
allein  A.  in  den  Besitz  des  Wechsels  gekommen,  sei
die  reclamatio  uxoria  um  so  mehr  außgeschlossen,
als  dasselbe  von  dem  ursprünglichen  der  Wechselausstellung
  zu  Grunde  liegenden  Bürgschafts-Vertrage
ganz  unabhängig  sei,  während  nur  der  letztere  und
die  damit  unmittelbar  zusammenhängende  Wechselausstellung
  der  Reszission  unterliegen  könne.  —  Urth.
v.  15.  Mai.  HVNr.  3709.

P:  K.  Hettich  in  Nürnberg.  Werl.:  Palm  &  Enke
—  Enke)  nichein  #ur-  Druck  von  Junge  &  Sohn.