240 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
Bd. 1 S. 350. v. Schelhaß, Beitr. z. deutsch.
Gesetzesk. 1. Hft. S. 47 S. 81. Jene Klage könne
aber nicht gegen jeden Besitzer der von dem Ehemanne
veräußerten Sache, oder gegen jeden Singularsuccessor
erhoben werden. Bei fraglicher Klage
handle es sich um Abwendung des von dem Ehemann
einseitig gestifteten Schadens, und könne neben
dem Ehemanne nur derjenige als Beklagter erscheinen,
welcher mit jenem den der Ehefrau nachtheiligen
Kontrakt abgeschlossen habe. Die Stelle der
Land.-VO. v. 28. März 1700: „mithin das Weib
außer Schaden und Nachtheil zu setzen hat“, könne
nicht so verstanden werden, daß der Richter allen
nur möglichen Schaden und Nachtheil von der Ehefrau
auch einem Dritten gegenüber, der bei dem
Kontrakte nicht mitgewirkt habe, abwenden solle.
Jene VO., als eine ganz singuläre Vorschrift, dürfe
nur beschränkt und nicht in Widerspruch mit allgemeinen
Grundsätzen au5gelegt werden. Aus dieser
VO. lasse sich nicht ableiten, daß auch jenes Rechtsgeschäft
angefochten werden könne, auf Grund dessen
A. in den Besitz des Wechsels gekommen sel. Dem
stünden der Wortlaut der VO. und die allgemeinen
Grundsätze über Reseission der Verträge entgegen,
nach denen die Reszissionsklage gegen einen
Dritten nicht angestellt werden könne. Glück, Com.
Bd. 17 S. 114. Vangerow, Pand. Bd. 3
S. 332 V. Gegen das Giro, auf Grund dessen
allein A. in den Besitz des Wechsels gekommen, sei
die reclamatio uxoria um so mehr außgeschlossen,
als dasselbe von dem ursprünglichen der Wechselausstellung
zu Grunde liegenden Bürgschafts-Vertrage
ganz unabhängig sei, während nur der letztere und
die damit unmittelbar zusammenhängende Wechselausstellung
der Reszission unterliegen könne. — Urth.
v. 15. Mai. HVNr. 3709.
P: K. Hettich in Nürnberg. Werl.: Palm & Enke
— Enke) nichein #ur- Druck von Junge & Sohn.