Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 14. Weimar. 1. August 1866.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
—*ie
Nachdem von dem getreuen Landtage zur Deckung der außerordentlichen Aus-
gaben, welche theils für Mobilisirung, Unterhaltung und Ergänzung Unseres Kon-
tingents, theils für Leistung gesetzlicher Kriegsentschädigungen erwachsen, sowie zur
Deckung eintretender Ausfälle an etatmäßigen Einnahmen ein außerordentlicher Zu-
schlag zu der allgemeinen Einkommensteuer, als Kriegssteuer, in dem laufenden
Jahre 1866 mit
Zwei Pfennigen
von jedem Thaler eines jeden der in den Steuerrollen ersten Theils für das
zweite Semester dieses Jahres eingezeichneten Individual-Steuer-Kapitale und
eines jeden der den Orts-Quoten zweiten Theils erster und zweiter Abtheilung
zur Zeit zum Grunde liegenden Orts-Steuer-Kapitale verfassungsmäßig verwilligt
worden ist, Wir auch dieser Steuerverwilligung Unsere landesfürstliche Sanktion
ertheilt haben: so verordnen Wir andurch, daß der vorgedachte Steuerzuschlag, für
dessen Umlegung und Erhebung die gesetzlichen Bestimmungen über die Einkommen-
steuer maßgebend sind, außer und neben den ordentlichen Steuern in dem zweiten
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