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Semester des gegenwärtigen Jahres entrichtet und für jedes Quartal im Laufe
desselben zur Hälfte erhoben werde.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Steuergesetz, dessen Ausführung Unserem
Staats-Ministerium obliegt, Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Groß-
herzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 25. Juli 1866.
Carl Alerander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Gese
über die Ausschreibung eines außerordentlichen
Zuschlags zu der allgemeinen Einkommen-
steuer auf das Jahr 1866.
Ministerial--Bekanntmachungen.
Unter Bezugnahme auf das durch das Gesetz vom 25. Juli d. J. erfolgte
Ausschreiben eines außerordentlichen Zuschlags zu der allgemeinen Einkommensteuer
für das laufende Jahr werden die Orts-Steuereinnehmer des Großherzogthums
hiermit angewiesen, nach Maßgabe desselben
zwei Pfennige von jedem Thaler eines jeden der in den Steuerrollen ersten
Theils für das zweite Semester d. J. eingezeichneten Individual-Steuer-
Kapitale und eines jeden der den Orts-Quoten zweiten Theils erster und
zweiter Abtheilung zur Zeit zum Grunde liegenden Orts-Steuer-Kapitale
zur Hälfte im dritten und zur Hälfte im vierten Quartale dieses Jahres, mithin
in jedem dieser Quartale im hälftigen Betrage der für das betref-
fende Quartal von jedem Steuerpflichtigen zum ersten und zweiten Theile
beider Abtheilungen der Orts-Steuerrolle zu entrichtenden ordentlichen
Einkommensteuer, neben und außer dieser letztern, von den Steuerpflichtigen zu
erheben.
Den Orts-Steuereinnehmern derjeuigen Orte, in welchen dieser Steuerzuschlag
ausnahmsweise unerhoben bleiben soll, weil sie von dem Kriege und den Kriegs-