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Im Einverständnisse mit den Herzoglichen Staatsregierungen von Sach—-—
sen-Meiningen und Sachsen-Koburg-Gotha wird hierdurch als Nachtrag zu
dem unter'm 30. August 1858 (Reg. Bl. v. J. 1858 S. 243 folg.) be-
kannt gemachten Bahn-Polizei-Reglements für die Werra-Eisenbahn auf höchsten
Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, verordnet, daß
a) „Schwefelkohlen = Stoff“ künftig nur unter Beachtung der in §. 5 der Beila-
ge A zum gedachten Bahn-Polizei -Reglement unter c für den Transport
von Aether getroffenen Bestimmungen,
b) das unter dem Namen „Nitro-Glycerin“ oder „Sprengöl“ in den Handel
gebrachte chemische Präparat
aber überhaupt nicht auf der Werra-Eisenbahn versendet werden darf.
Weimar am 11. Juli 1866.
Großberzogich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement des Innern.
von Watzdorf.
Bekanntmachung.
Nach dem Hinzutritte des Fürstenthums Reuß j. L. zu der Gerichtsgemein-
schaft macht sich eine Erweiterung bezüglich Ergänzung der Bekanntmachung des
Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministeriums, Departement der Justiz und des
Kultus, d. d. 12. Dezember 1861 (Nr. 2 des Reg. Bl. v. J. 1862) noth-
wendig.
Im Auftrage des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement der
Justiz und des Kultus, weisen wir deshalb die Gerichtsbehörden des Großherzog=
thums hiermit an, dasjenige, was unter den Ziffern 2, 3 und 4 der angeführten
Ministerial-Bekanntmachung für den Fall der Verurtheilung eines Angehörigen des
Großherzogthums oder der Fürstenthümer Schwarzburg den Großherzoglichen Ge-
richten zur Vorschrift gemacht worden ist, auch in dem Falle zu beobachten, wenn
die verurtheilte Person dem Fürstenthume Reuß j. L. angehört. Wir bemerken
dabei, daß die Mittheilungen unter 3 und 4 der angeführten Ministerial-Bekannt-
machung dem betreffenden Fürstlich Reuß-Plauischen Landraths-Amte zu machen sind.
Eisenach am 24. Juli 1866.
Großherzoglich Sächsisches Appellations-Gericht.
von Egloffstein.
Druck der Hof Buchdruckerei in 2geimor.