Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

114 
Im Einverständnisse mit den Herzoglichen Staatsregierungen von Sach—-— 
sen-Meiningen und Sachsen-Koburg-Gotha wird hierdurch als Nachtrag zu 
dem unter'm 30. August 1858 (Reg. Bl. v. J. 1858 S. 243 folg.) be- 
kannt gemachten Bahn-Polizei-Reglements für die Werra-Eisenbahn auf höchsten 
Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, verordnet, daß 
a) „Schwefelkohlen = Stoff“ künftig nur unter Beachtung der in §. 5 der Beila- 
ge A zum gedachten Bahn-Polizei -Reglement unter c für den Transport 
von Aether getroffenen Bestimmungen, 
b) das unter dem Namen „Nitro-Glycerin“ oder „Sprengöl“ in den Handel 
gebrachte chemische Präparat 
aber überhaupt nicht auf der Werra-Eisenbahn versendet werden darf. 
Weimar am 11. Juli 1866. 
Großberzogich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement des Innern. 
von Watzdorf. 
Bekanntmachung. 
Nach dem Hinzutritte des Fürstenthums Reuß j. L. zu der Gerichtsgemein- 
schaft macht sich eine Erweiterung bezüglich Ergänzung der Bekanntmachung des 
Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministeriums, Departement der Justiz und des 
Kultus, d. d. 12. Dezember 1861 (Nr. 2 des Reg. Bl. v. J. 1862) noth- 
wendig. 
Im Auftrage des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement der 
Justiz und des Kultus, weisen wir deshalb die Gerichtsbehörden des Großherzog= 
thums hiermit an, dasjenige, was unter den Ziffern 2, 3 und 4 der angeführten 
Ministerial-Bekanntmachung für den Fall der Verurtheilung eines Angehörigen des 
Großherzogthums oder der Fürstenthümer Schwarzburg den Großherzoglichen Ge- 
richten zur Vorschrift gemacht worden ist, auch in dem Falle zu beobachten, wenn 
die verurtheilte Person dem Fürstenthume Reuß j. L. angehört. Wir bemerken 
dabei, daß die Mittheilungen unter 3 und 4 der angeführten Ministerial-Bekannt- 
machung dem betreffenden Fürstlich Reuß-Plauischen Landraths-Amte zu machen sind. 
Eisenach am 24. Juli 1866. 
Großherzoglich Sächsisches Appellations-Gericht. 
von Egloffstein. 
  
  
Druck der Hof Buchdruckerei in 2geimor.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.