Full text : Staatsrechtliche Erörterungen über die deutsche Reichsverfassung.

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des-Commissarien,  Ministerpräsident  Graf  von  Bismarck-Schönhausen,
  den  Entwurf  der  Bundesverfassung  ein.!)
Der  Reichstag  unterzog  diesen  Entwurf  einer  eingehenden
  Berathung;  derselbe  wurde,  nachdem  er  vielfache
Abänderungen  erfahren  hatte,  am  ı6.  April  in  namentlicher
  Abstimmung  mit  230  gegen  53  Stimmen  angenommen.?)
  /  ‘Am  folgenden  Tage  theilte  der  Vorsitzende  der
Bundes-Commissarien  den  Beschluss  der  verbündeten  Regierungen
  mit:  |

„den  Verfassungsentwurf,  wie  er  aus  der  Schlussberathung

  des  Reichstages  hervorgegangen  sei,  anzunehmen.‘)



Es  erfolgte  darauf  der  Schluss  des  Reichstages.*)

Die  Bundesverfassung  wurde,  nachdem  sie  noch  von
den  einzelnen  Landtagen  genehmigt  war,  in  der  Zeit  vom
21.  bis  27.  Juni  in  den  verbündeten  Staaten  publicirt  und  als
Anfangstermin  ihrer  verbindlichen  Kraft  der  ı.  Juli  1867
bezeichnet.)

Bereits  gleichzeitig  mit  den  Friedensschlüssen  des
Jahres  1866  hatte  Preussen  Schutz-  und  Trutzbündnisse
mit  den  süddeutschen  Staaten  abgeschlossen,  und  durch
die  Reorganisation  des  Zollvereines  im  Jahre  1867  war
ein  weiteres  nationales  Band  zwischen  dem  Norden  und
Süden  Deutschlands  hergestellt  worden.  Ausserdem  bestimmte
  Art.  79  der  Verfassung  des  norddeutschen  Bunı)

  Sten.  Ber.  a.  a.  OÖ.  S.  a1.  .
2)  Sten.  Ber.  a.  a.  O.  S.  729.
3)  Sten.  Ber.  a.  a.  O.  S.  731.

4)  Sten.  Ber.  a.  a.  0.  733  u.  34.
5)  Die  Publicationspatente  sind  abgedruckt  in  Glaser’s  Archiv  Heft  IV.
S.  117  fl.