Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 3. Weimar. 1. März 1866. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tantenburg 
#u# u e 
Um die gesetzlichen Vorschriften, welche für den Postverkehr innerhalb des 
Großherzogthumes, sowie zwischen dem Großherzogthume und denjenigen Staaten, 
deren Posten ebenfalls unter Fürstlich Thurn und Taxisscher Verwaltung stehen, 
mit den Bestimmungen, welche für den Postvereins-Verkehr gelten, mehr in Ein- 
klang zu bringen und damit eine Vereinfachung der vom Publikum zu beobachtenden 
und von den Postbehörden in Anwendung zu bringenden Taxirungs-Vorschriften 
herbeizuführen, verordnen Wir, unter im Voraus ertheilter Zustimmung des ge- 
treuen Landtages, was folgt: 
J. 
Die im Artikel 22 des Postvereins-Vertrages vom 18. August 1860 enthal- 
tenen Bestimmungen: 
Für Kreuz- und Streifband-Sendungen wird im Falle der Voransbezahlung 
und der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit ohne Unterschied der Entfernung 
der gleichmäßige Satz von Vier Silberpfennigen bis zum Gewichte von Einem 
Loth ausschließlich und ferner für je Ein Loth, sonst aber das gewöhrliche 
Brief-Porto erhoben. 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.