Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 3. Weimar. 1. März 1866.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tantenburg
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Um die gesetzlichen Vorschriften, welche für den Postverkehr innerhalb des
Großherzogthumes, sowie zwischen dem Großherzogthume und denjenigen Staaten,
deren Posten ebenfalls unter Fürstlich Thurn und Taxisscher Verwaltung stehen,
mit den Bestimmungen, welche für den Postvereins-Verkehr gelten, mehr in Ein-
klang zu bringen und damit eine Vereinfachung der vom Publikum zu beobachtenden
und von den Postbehörden in Anwendung zu bringenden Taxirungs-Vorschriften
herbeizuführen, verordnen Wir, unter im Voraus ertheilter Zustimmung des ge-
treuen Landtages, was folgt:
J.
Die im Artikel 22 des Postvereins-Vertrages vom 18. August 1860 enthal-
tenen Bestimmungen:
Für Kreuz- und Streifband-Sendungen wird im Falle der Voransbezahlung
und der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit ohne Unterschied der Entfernung
der gleichmäßige Satz von Vier Silberpfennigen bis zum Gewichte von Einem
Loth ausschließlich und ferner für je Ein Loth, sonst aber das gewöhrliche
Brief-Porto erhoben.
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