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Kreuz= und Streifband-Sendungen werden jederzeit als zur Brief-
post gehörig behandelt und taxirt und dürfen nur bis zum Gewichte von
½ Pfund einschließlich angenommen werden;
ferner die Bestimmungen im Artikel 23:
Für Waarenproben und Muster, welche vorschriftsmäßig verpackt sind,
wird bis zu zwei Loth ausschließlich und ferner für je zwei Loth das ein-
fache Brief-Porto nach der Entfernung erhoben.
Dergleichen Sendungen sind bis zum Gewichte von ½ Pfund ein-
schließlich als Briefpost = Sendungen zu behandeln;
sowie die Vorschriften im Artikel 24:
Für rekommandirte Briefe ist außer dem gewöhnlichen Porto eine
Rekommandations-Gebühr von zwei Silbergroschen ohne Rücksicht auf die
Entfernung und das Gewicht zu bezahlen. Die Rekommandations-Gebühr
ist jederzeit zugleich mit dem Porto einzuheben.
Wenn der Absender die Beibringung einer Empfangsbescheinigung
des Adressaten (Retour-Recepisse) ausdrücklich verlangt, so steht der absen-
denden Postanstalt frei, dafür eine weitere Gebühr bis zur Höhe von zwei
Silbergroschen von dem Absender zu erheben.
Die Rekommandation von Kreuzband= und Muster-Sendungen ist ge-
stattet.
Für dergleichen rekommandirte Sendungen wird nebst dem dafür fest-
gesetzten Porto (Artikel 22, 23) die Rekommandations-Gebühr wie für
Briefe erhoben, und es finden auf dieselben auch im Uebrigen die für re-
kommandirte Briefe erlassenen Vorschriften Anwendung;
und endlich der erste Satz des Artikels 25:
Für einen abhanden gekommenen rekommandirten Brief wird mit Ausnahme
eines durch Krieg oder unabwendbare Naturereignisse herbeigeführten Verlustes
dem Absender eine Entschädigung von 14 Thlr. geleistet. Das Reklamations-
Recht erlischt nach Ablauf von 6 Monaten, vom Tage der Aufgabe an;
erhalten vom Dage dieser Bekanntmachung an auch für den Postverkehr innerhalb
des Großherzogthumes und zwischen diesem und den übrigen Ländern des Fürstlich
Thurn und Taxisschen Post-Bezirkes gesetzliche Gültigkeit, wogegen die §.S. 4 und 5
des Gesetzes vom 16. August 1850 und diejenigen Bestimmungen der §. 7 B und
§. 39 der Postordnung, welche denselben widerstreiten, gleichzeitig aufgehoben werden.
Namentlich bleibt die im §. 7 B und §. 39 der Postordnung enthaltene Be-
stimmung, wonach für über die gesetzliche Zeit irgendwo unbestellt liegen gebliebene