Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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Kreuz= und Streifband-Sendungen werden jederzeit als zur Brief- 
post gehörig behandelt und taxirt und dürfen nur bis zum Gewichte von 
½ Pfund einschließlich angenommen werden; 
ferner die Bestimmungen im Artikel 23: 
Für Waarenproben und Muster, welche vorschriftsmäßig verpackt sind, 
wird bis zu zwei Loth ausschließlich und ferner für je zwei Loth das ein- 
fache Brief-Porto nach der Entfernung erhoben. 
Dergleichen Sendungen sind bis zum Gewichte von ½ Pfund ein- 
schließlich als Briefpost = Sendungen zu behandeln; 
sowie die Vorschriften im Artikel 24: 
Für rekommandirte Briefe ist außer dem gewöhnlichen Porto eine 
Rekommandations-Gebühr von zwei Silbergroschen ohne Rücksicht auf die 
Entfernung und das Gewicht zu bezahlen. Die Rekommandations-Gebühr 
ist jederzeit zugleich mit dem Porto einzuheben. 
Wenn der Absender die Beibringung einer Empfangsbescheinigung 
des Adressaten (Retour-Recepisse) ausdrücklich verlangt, so steht der absen- 
denden Postanstalt frei, dafür eine weitere Gebühr bis zur Höhe von zwei 
Silbergroschen von dem Absender zu erheben. 
Die Rekommandation von Kreuzband= und Muster-Sendungen ist ge- 
stattet. 
Für dergleichen rekommandirte Sendungen wird nebst dem dafür fest- 
gesetzten Porto (Artikel 22, 23) die Rekommandations-Gebühr wie für 
Briefe erhoben, und es finden auf dieselben auch im Uebrigen die für re- 
kommandirte Briefe erlassenen Vorschriften Anwendung; 
und endlich der erste Satz des Artikels 25: 
Für einen abhanden gekommenen rekommandirten Brief wird mit Ausnahme 
eines durch Krieg oder unabwendbare Naturereignisse herbeigeführten Verlustes 
dem Absender eine Entschädigung von 14 Thlr. geleistet. Das Reklamations- 
Recht erlischt nach Ablauf von 6 Monaten, vom Tage der Aufgabe an; 
erhalten vom Dage dieser Bekanntmachung an auch für den Postverkehr innerhalb 
des Großherzogthumes und zwischen diesem und den übrigen Ländern des Fürstlich 
Thurn und Taxisschen Post-Bezirkes gesetzliche Gültigkeit, wogegen die §.S. 4 und 5 
des Gesetzes vom 16. August 1850 und diejenigen Bestimmungen der §. 7 B und 
§. 39 der Postordnung, welche denselben widerstreiten, gleichzeitig aufgehoben werden. 
Namentlich bleibt die im §. 7 B und §. 39 der Postordnung enthaltene Be- 
stimmung, wonach für über die gesetzliche Zeit irgendwo unbestellt liegen gebliebene
	        
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