Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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lichster  Einfachheit  und  Leichtigkeit  des  Gebrauchs  verständigen  und  soll  dabei  darauf
  Bedacht  genommen  werden,  daß  Ausweise,  deren  gewisse  Klassen  von  Personen
bedürfen,  um  ihrem  Erwerbe  nachgehen  zu  können,  z.  B.  Dienstbücher  der  Dienstboten,
  Arbeitsbücher  der  Handwerksgesellen  und  Fabrikarbeiter  u.  s.  w.  zugleich
als  Reisepapiere  zu  benutzen  sind,  sofern  sie  die  Personbeschreibung  und  Namensunterschrift
  des  Inhabers  enthalten.

§.  11.

Das  Verfahren  gegen  Reisende,  welche  sich  überhaupt  nicht,  oder  über  die
Erfüllung  der  durch  gegenwärtige  Uebereinkunft  vorgeschriebenen  Obliegenheiten  nicht
ausweisen  können,  richtet  sich  nach  den  Gesetzen  des  Vereinsstaates,  in  welchem  sie
sich  betreffen  lassen.  Bei  einer  etwaigen  Ausweisung  bleiben  für  die  am  Gothaer
Vertrage  betheiligten  Staaten  die  Bestimmungen  dieses  Vertrags  aufrecht.

§.  12.

Die  zur  Kontrole  der  Fremden  an  ihrem  Aufenthaltsorte  erforderlichen  Anordnungen
  werden,  soweit  sie  noch  nicht  bestehen,  von  den  einzelnen  Regierungen.
erlassen.

8.  13.

Jeder  Vereinsregierung  bleibt  vorbehalten,  in  Fällen  der  Bedrohung  der  öffentlichen
  Sicherheit  durch  Krieg,  Unruhen  oder  sonstige  Ereignisse  oder  aus  anderen
erheblichen  Gründen  vorübergehend  die  Paßpflichtigkeit  überhaupt,  oder  für  einen
bestimmten  Bezirk  oder  zu  Reisen  aus  und  nach  bestimmten  Staaten  wieder  einzuführen.
  In  solchen  Fällen  wird  die  betreffende  Regierung  den  übrigen  Vereins-Regierungen
  von  ihrer  Verfügung  und  deren  Begründung  thunlichst  bald  Mittheilung
  machen.

S.  14.

Jedem  kontrahirenden  Theile  steht  das  Recht  zu,  ein  Jahr  nach  der  von  ihm

ausgesprochenen  Kündigung  von  der  gegenwirtigen  Uebereinkunft  zurückzutreten.
§.  15.

Allen  deutschen  Bundesstaaten,  welche  die  gegenwärtige  Uebereinkunft  nicht  mit
abgeschlossen  haben,  steht  der  Beitritt  zu  derselben  offen.  Dieser  Beitritt  wird
durch  eine,  die  Uebereinkunft  genehmigende  und  einer  der  contrahirenden  Regierungen
  behufs  weiterer  Benachrichtigung  der  übrigen  Kontrahenten  zu  übergebende  Erklärung
  bewirkt.

Weimar  am  20.  März  1866.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.