Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

Die  neue  Gerichtsverfassung.  227

geistliche  Gerichtsbarkeit  in  weltlichen  Angelegenheiten,  namentlich  in  Ehesachen.
  Infolge  dessen  verschwanden  6616  Patrimonialgerichte,  von  denen
allein  2000  auf  die  Provinz  Schlesien  entfielen.!)  Mit  der  Patrimonial-=gerichtsbarkeit
  hörte  auch  der  eng  mit  derselben  zusammenhängende  privilegierte
Gerichtsstand  einzelner  Personen  und  Grundstücke  auf.  Die  Rittergutsbesitzer,
die  naturgemäß  nicht  vor  sich  selbst  oder  vor  ihrem  Justitiar  hatten  Recht
nehmen  können,  und  die  ihnen  gleichgestellten  landesherrlichen  Beamten  erhielten
  ihren  Gerichtsstand  erster  Instanz  wie  alle  anderen  Unterthanen  vor  den
neuen  Kreisgerichten,  welche  die  volle  Garantie  einer  unabhängigen  Rechtsprechung
  auch  gegenüber  den  bisherigen  Eximierten  gewährten.

An  die  Stelle  der  bisherigen  Untergerichte  traten  die  Stadtgerichte  und
Kreisgerichte.  Besondere  Stadtgerichte,  bestehend  aus  einem  Präsidenten,
einem  oder  mehreren  Direktoren,  Stadtgerichtsräten,  Stadtrichtern  und  dem
erforderlichen  Unterpersonale,  wurden  errichtet  für  Berlin,  Breslau  und
Königsberg.  Die  für  das  übrige  Land  errichteten  Kreisgerichte  bestanden
aus  einem  Direktor  und  mindestens  fünf  richterlichen  Mitgliedern  und  umfaßten
  Jurisdiktionsbezirke  von  durchschnittlich  50  000  Einwohnern,  die  sich
möglichst  an  die  Kreiseinteilung  anschließen  sollten.  Die  Städte  Danzig
und  Magdeburg  hatten  Gerichte,  deren  Zuständigkeit  sich  auch  über  die
nächste  ländliche  Umgebung  erstreckte,  und  die  deshalb  Stadt=  und  Kreisgerichte
  hießen.  Im  Jahre  1850  besaß  Preußen  3  Stadtgerichte,  2  Stadtund
  Kreisgerichte  und  236  Kreisgerichte.)

Mit  den  Kreisgerichten  verbunden  wurden  aus  Einzelrichtern  bestehende
Gerichtskommissionen,  welche  sich  an  den  vom  Sitze  des  Kreisgerichts  entfernteren
  Orten  befanden  und  durchschnittlich  einen  Bezirk  von  7500  Einwohnern
  umfaßten.  Die  Gerichtskommissarien  waren  Mitglieder  des  Kreisgerichts
  und  standen  unter  der  Aufsicht  des  Kreisgerichtsdirektors.  Die
Kommission  wurde  vom  Justizminister  ertheilt.  Ihre  Zuständigkeit  umfaßte
Bagatellprozesse  bis  zu  50  Thlrn.,  Injurien,  Forstrügesachen,  Polizeivergehen
und  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit.  Mehrere  Gerichtskommissarien  konnten
zu  einer  Deputation  des  Kreisgerichts  zusammentreten,  um  kollegialisch  zu
behandelnde  Angelegenheiten  des  Kreisgerichts  zu  erledigen.  Ausnahmsweise
konnten  solche  Deputationen  auch  als  ständige  Abteilungen  des  Kreisgerichts
für  vom  Sitze  desselben  entferntere  Bezirke  errichtet  werden,  um  die  vor  das
Kreisgericht  gehörigen  Sachen  an  Stelle  desselben  kollegialisch  zu  entscheiden.

1)  Übersicht  der  Organisation  der  Gerichtsbehörden  im  Inst.  Min.  Bl.  v.  1850,
S.  352  ff.

2)  Just.  Min.  Bl.  v.  1850,  S.  352.
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