Die neue Gerichtsverfassung. 227
geistliche Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten, namentlich in Ehesachen.
Infolge dessen verschwanden 6616 Patrimonialgerichte, von denen
allein 2000 auf die Provinz Schlesien entfielen.!) Mit der Patrimonial-=gerichtsbarkeit
hörte auch der eng mit derselben zusammenhängende privilegierte
Gerichtsstand einzelner Personen und Grundstücke auf. Die Rittergutsbesitzer,
die naturgemäß nicht vor sich selbst oder vor ihrem Justitiar hatten Recht
nehmen können, und die ihnen gleichgestellten landesherrlichen Beamten erhielten
ihren Gerichtsstand erster Instanz wie alle anderen Unterthanen vor den
neuen Kreisgerichten, welche die volle Garantie einer unabhängigen Rechtsprechung
auch gegenüber den bisherigen Eximierten gewährten.
An die Stelle der bisherigen Untergerichte traten die Stadtgerichte und
Kreisgerichte. Besondere Stadtgerichte, bestehend aus einem Präsidenten,
einem oder mehreren Direktoren, Stadtgerichtsräten, Stadtrichtern und dem
erforderlichen Unterpersonale, wurden errichtet für Berlin, Breslau und
Königsberg. Die für das übrige Land errichteten Kreisgerichte bestanden
aus einem Direktor und mindestens fünf richterlichen Mitgliedern und umfaßten
Jurisdiktionsbezirke von durchschnittlich 50 000 Einwohnern, die sich
möglichst an die Kreiseinteilung anschließen sollten. Die Städte Danzig
und Magdeburg hatten Gerichte, deren Zuständigkeit sich auch über die
nächste ländliche Umgebung erstreckte, und die deshalb Stadt= und Kreisgerichte
hießen. Im Jahre 1850 besaß Preußen 3 Stadtgerichte, 2 Stadtund
Kreisgerichte und 236 Kreisgerichte.)
Mit den Kreisgerichten verbunden wurden aus Einzelrichtern bestehende
Gerichtskommissionen, welche sich an den vom Sitze des Kreisgerichts entfernteren
Orten befanden und durchschnittlich einen Bezirk von 7500 Einwohnern
umfaßten. Die Gerichtskommissarien waren Mitglieder des Kreisgerichts
und standen unter der Aufsicht des Kreisgerichtsdirektors. Die
Kommission wurde vom Justizminister ertheilt. Ihre Zuständigkeit umfaßte
Bagatellprozesse bis zu 50 Thlrn., Injurien, Forstrügesachen, Polizeivergehen
und die freiwillige Gerichtsbarkeit. Mehrere Gerichtskommissarien konnten
zu einer Deputation des Kreisgerichts zusammentreten, um kollegialisch zu
behandelnde Angelegenheiten des Kreisgerichts zu erledigen. Ausnahmsweise
konnten solche Deputationen auch als ständige Abteilungen des Kreisgerichts
für vom Sitze desselben entferntere Bezirke errichtet werden, um die vor das
Kreisgericht gehörigen Sachen an Stelle desselben kollegialisch zu entscheiden.
1) Übersicht der Organisation der Gerichtsbehörden im Inst. Min. Bl. v. 1850,
S. 352 ff.
2) Just. Min. Bl. v. 1850, S. 352.
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