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Offene Karten, welche zur Beförderung gegen moderirtes Porto nicht ge-
eignet sind, werden dem Absender, wenn er am Orte, resp. im Umkreise der Post-
anstalten zu ermitteln ist, zurückgegeben, sonst aber gleich unbestellbaren Gegenstän-
den behandelt.
S. 5.
Waarenproben= und Muster- Sendungen.
Für Waarenproben und Muster, welche, entweder für sich allein oder mit ge-
druckten Sachen zusammen verpackt, versandt und mit der ermäßigten Taxe belegt
werden, beträgt das Porto ohne Unterschied der Entfernung für je 2½ Loth, oder
einen Bruchtheil davon: 4 Pfennige resp. 1 Kreuzer, mithin:
bis 2½ Loth einschließlich — Sgr. 4 Pf. resp. 1 Kreuzer,
über 2 ½ 7“ 5 « » — „ 8 „ „ 2 7“
„ 5 1 7 ½ 7 7 1 „ — „ „ 3 7
7 7 ½ 7 10 « » 1«4« „ 4 7,
„ 10 „ 12 ½ 7 » 1 „ 8 „ „ 5 7
11 12½ » 15 « » 2 — 7 1 6 »
Die Sendungen müssen in der Regel mit Freimarken frankirt sein.
Für Sendungen, welche den reglementmäßigen Bestimmungen nicht entsprechen,
ist das Brief-Porto, jedoch unter Anrechnung der etwa verwendeten Freimarken,
zu entrichten.
Für unzulänglich frankirte Sendungen wird vom Adressaten der fehlende Be-
trag nach der ermäßigten Taxe eingezogen, jedoch unter Abrundung der bei dem
nachträglich zu erhebenden Betrage sich etwa ergebenden Pfennige auf Viertel-Sil-
bergroschen, resp. Bruchkreuzer auf volle Kreuzer (siehe §§. 42 und 43).
S. 6.
Rekommandirte Sendungen.
Für rekommandirte Sendungen wird, außer dem betreffenden Porto, eine
Rekommandations-Gebühr von 2 Sgr. resp. 6 Kreuzer, ohne Rücksicht auf die
Entfernung und das Gewicht, erhoben.
Die Rekommandations-Gebühr ist für portofreie rekommandirte Sendungen,
für welche das Porto, wenn dasselbe in Ansatz käme, aus der Staatskasse zu zah-
len sein würde, nicht zu erheben; für die sonstige portofreie Korrespondenz muß,
im Falle der Rekommandation, die Rekommandations-Gebühr entrichtet werden.