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8 Sgr. (28 Kr.) für jede über diese Grenze hinaus in Europa zu be-
fördernde Depesche;
20 Sgr. (1 Fl. 10 Kr.) für jede über Europa hinaus zu versendende
Depesche.
2) Für nicht rekommandirte Depeschen wird das gewohnliche Porto vom Orte
der letzten Telegraphen-Station bis zu der End-Postanstalt erhoben.
An Bestellgebühr ist für jete im Preußischen Postbezirk verbleibende, nicht mit
Poste restante bezeichnete, telegraphische Depesche Seitens der End-Postanstalt
das reglementmäßige Expreß-Bestellgeld zu erheben.
Briefe mit telegr aphisch beförderten Staatsdienst-Depeschen genießen Porto-
Freiheit.
IX. Zahlung und Berechnung des Postgeldes.
§. 42.
Freimarken und Franko-Couverts.
Freimarken und Franko-Couverts können zum Frankiren in demselben Um-
fange wie baares Geld benutzt werden. Hat eine derartige Frankatur ungenügend
stattgefunden, so wird der fehlende Franko-Betrag bei der Einlieferung, Behufs
Ergänzung Seitens des annehmenden Postbeamten, durch Aufkleben entsprechender
Marken, z. B. für überschießende Beträge
von 1 Pf. bis 3 Pf. einer Marke zu 3 Pf., von 8 Pf. zweier Marken zu 4 Pf.,
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nach dem wirklichen Werthe der zu verwendenden Marken, also ohne Abrundung
auf Viertel-Silbergroschen, nacherhoben, dagegen, wenn die Sendung in den Brief-
kasten gelegt ist, dem Adressaten als Porto, unter Abrundung auf Viertel-Silber-
groschen (§. 43), angesetzt.
In Ansehung der in der Süddeutschen Gulden-Währung rechnenden Postan-
stalten tritt die Modifikation ein, daß sie die überall auf volle Kreuzer-Beträge an-
zusetzenden Franko-Beträge bei ungenügender Marken-Frankatur in vollen Kreuzer-
Beträgen nachzuerheben und dafür Marken in den gleichen Beträgen aufzukleben haben.
Sendungen, welche bei einer Preußischen Postanstalt mit Marken oder Cou-
verts einer fremden Postverwaltung frankirt aufgeliefert werden, sind als unfrankirt
zu behandeln, und die Marken oder Couverts als ungültig zu bezeichnen. Bei