Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

127 
§. 2. 
Werden derartige Rechtsgeschäfte (§. 1) bei Gerichte zur Anzeige gebracht, so 
hat das Gericht dieselben, wenn Grund zu der Besorgniß vorliegt, daß durch sie 
eine Benachtheiligung von Gläubigern herbeigeführt werden könne, durch eine ein- 
malige Bekanntmachung in dem amtlichen Nachrichtsblatte des Kreises, in welchem 
der Veräußerer wohnt, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
§. 3. 
Unter Konkurs-Eröffnung in den §§. 1 und 2 ist die Publikation des dar- 
über ertheilten Erkenntnisses oder Dekrets an den Gemeinschuldner bezüglich des- 
sen Erben oder andere Vertreter, oder aber, wenn die Publikation eines solchen 
Erkenntnisses oder Dekrets nicht vorliegt, die Erlassung der Ediktalien zu verstehen. 
S. 4. 
Soweit in Vorstehendem nicht etwas Besonderes bestimmt ist, bewendet es 
rücksichtlich der Anfechtbarkeit der ron Schuldnern zur Benachtheiligung der Gläu- 
biger vorgenommenen Veräußerungen bei dem bisherigen Rechte. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatssiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 19. Juni 1867. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
  
Gese, 
Veräußerungen zahlungsunfähiger Schuld- 
ner zum Nachtheile der Gläubiger 
betreffend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.