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§. 2.
Werden derartige Rechtsgeschäfte (§. 1) bei Gerichte zur Anzeige gebracht, so
hat das Gericht dieselben, wenn Grund zu der Besorgniß vorliegt, daß durch sie
eine Benachtheiligung von Gläubigern herbeigeführt werden könne, durch eine ein-
malige Bekanntmachung in dem amtlichen Nachrichtsblatte des Kreises, in welchem
der Veräußerer wohnt, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
§. 3.
Unter Konkurs-Eröffnung in den §§. 1 und 2 ist die Publikation des dar-
über ertheilten Erkenntnisses oder Dekrets an den Gemeinschuldner bezüglich des-
sen Erben oder andere Vertreter, oder aber, wenn die Publikation eines solchen
Erkenntnisses oder Dekrets nicht vorliegt, die Erlassung der Ediktalien zu verstehen.
S. 4.
Soweit in Vorstehendem nicht etwas Besonderes bestimmt ist, bewendet es
rücksichtlich der Anfechtbarkeit der ron Schuldnern zur Benachtheiligung der Gläu-
biger vorgenommenen Veräußerungen bei dem bisherigen Rechte.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staatssiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 19. Juni 1867.
Carl Alerander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Gese,
Veräußerungen zahlungsunfähiger Schuld-
ner zum Nachtheile der Gläubiger
betreffend.