Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
Unter Bezugnahme auf die Bestimmung des §. 20 der Norddeutschen Bun- 
desverfassung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die bevorste- 
henden Wahlen zum Norddeutschen Reichstage in Gemäßheit der Vorschriften des 
Gesetzes über die Wahlen der Abgeordneten zu einem im Norddeutschen Bunde zu 
berufenden Parlamente vom 21. November 1866 und der zu diesem Gesetze unter 
dem 26. November v. J. erlassenen höchsten Verordnung mit der Modifikation je- 
doch zu erfolgen haben, daß der in der angezogenen Verordnung zu §. 10 des 
Wahlgesetzes festgesetzte Termin zur Auslegung der aufgestellten Wahllisten bereits 
anderweit auf den 20. d. M. anberaumt worden ist. 
Indem es gleichzeitig bei den zu §. 7 des Wahlgesetzes erfolgten Abgrän- 
zungen der Wahlkreise sein Bewenden behält, werden hierdurch für den ersten 
Wahlkreis der Direktor des I. Verwaltungsbezirks, für den zweiten Wahlkreis der 
Direktor des III. Verwaltungsbezirks und für den dritten Wahlkreis der Direktor 
des V. Verwaltungsbezirks zu Wahl-Kommissaren ernannt. 
Ueber den Termin zur Vornahme der Wahlen selbst bleibt weitere Bekannt- 
machung vorbehalten. 
Weimar am 24. Juli 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Dem Erfurter Viehversicherungs-Verein zu Erfurt ist die Erlaubniß zum 
Geschäftsbetrieb im Großherzogthume widerruflich ertheilt worden. 
Es wird solches und daß derselbe zu Haupt-Agenten den Salinen-Inspektor 
Bernhard Piutti in Louisenhall bei Stotternheim, sowie den Kaufmann J. F. 
Degenring in Eisenach bestellt hat, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 29. Juli 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff.
	        
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