Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunter Jahrgang. 1848. (9)

Geletzlammlung
für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Vierzehntes  Ftück  vom  Jahr  1848.

 

NXXVI.  Bekanntmachung
Die  im  Iten  Stücke  des  Reichs-Gesetz-Blattes  enthaltenen  Verordnungen
werden  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Rudolstadt,  den  12.  December  1848.
Fürstl.  Schwarzburg.  Geheime-Raths-Collegium.
Röder.  Alberi  Ros.
Ausgegeben  Frankfurt  a.  M.,  den  1.  December  1848.
Verordnung,
die  baare  Vergütung  für  die  Verpflegung  der  Meichotruppen  belreffend;
vom  27.  Uovember  1838.
Der  Reichsverweser,  in  Ausführung  des  Beschlusses  der  Reichsversammlung
  vom  heutigen  Tage,  verordnet  wie  folgt:
1  .

Zum  Zwecke  der  baaren  Verguͤtung  fuͤr  die  Verpflegung  der  im  Reichsdienste
befindlichen  Truppen,  wird  eine  Umlage  von  Einer  Million  siebenhundert  fünfzigtausend
  Gulden  (Eine  Million  Thaler)  nach  der  bestehenden  Bundesmatrifel
ausgeschrieben.

K.  2.
Diejenigen  Regierungen,  welche  bis  zum  30.  November  geleistete  Naturalverflegung
  baar  vergutet  haben,  sind  berechtigk,  den  nachgewiesenen  Betrag  an  ihrem
Beitrage  zu  der  Umlage  aufzurechnen,  beziehungsweise  für  den  Ueberschuß  der  geleisteten
  Zahlung  über  ihren  Antheil  an  der  Umlage,  den  Ersatz  aus  der  Reichskasse
  anzusprechen.

3.
Die  Reichsministerien  der  Finanzen  und  des  Kriegs  sind  mit  der  Vollziehung
dieser  Vererdnung  beauftragt.-Frankfurt,
  den  27.  November  1848.
Der  Reichsverweser
Er#berzog  Johann.
Der  Reichominister  des  Kriegs  Der  Reicheminister  der  Finanzen
v.  Peucker.  v.  Vecherat  n

Zürsll.  Schw.  Duolst.  Gesetzsammlung  I.