Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Vierzehntes Ftück vom Jahr 1848.
NXXVI. Bekanntmachung
Die im Iten Stücke des Reichs-Gesetz-Blattes enthaltenen Verordnungen
werden nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 12. December 1848.
Fürstl. Schwarzburg. Geheime-Raths-Collegium.
Röder. Alberi Ros.
Ausgegeben Frankfurt a. M., den 1. December 1848.
Verordnung,
die baare Vergütung für die Verpflegung der Meichotruppen belreffend;
vom 27. Uovember 1838.
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversammlung
vom heutigen Tage, verordnet wie folgt:
1 .
Zum Zwecke der baaren Verguͤtung fuͤr die Verpflegung der im Reichsdienste
befindlichen Truppen, wird eine Umlage von Einer Million siebenhundert fünfzigtausend
Gulden (Eine Million Thaler) nach der bestehenden Bundesmatrifel
ausgeschrieben.
K. 2.
Diejenigen Regierungen, welche bis zum 30. November geleistete Naturalverflegung
baar vergutet haben, sind berechtigk, den nachgewiesenen Betrag an ihrem
Beitrage zu der Umlage aufzurechnen, beziehungsweise für den Ueberschuß der geleisteten
Zahlung über ihren Antheil an der Umlage, den Ersatz aus der Reichskasse
anzusprechen.
3.
Die Reichsministerien der Finanzen und des Kriegs sind mit der Vollziehung
dieser Vererdnung beauftragt.-Frankfurt,
den 27. November 1848.
Der Reichsverweser
Er#berzog Johann.
Der Reichominister des Kriegs Der Reicheminister der Finanzen
v. Peucker. v. Vecherat n
Zürsll. Schw. Duolst. Gesetzsammlung I.