Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

ist, daß ich nach meiner vollendeten aktiven einjährigen Dienstzeit ver- 
pflichtet bleibe, während der Zeit, in welcher ich in der Reserve und 
in den beiden Aufgeboten der Landwehr stehe, sowohl beim Ausbruch 
eines Krieges, als auch im Frieden bei den Landwehr= Uebungen in der 
Qualität eines Arztes zum chirurgischen oder ärztlichen Militär-Dienste 
da einzutreten, wohin mich die Bestimmung des General-Stabs-Arztes 
der Armee oder auf Anordnung des General-Kommandos, in dessen Bezirk 
ich meinen Aufenthalt habe, der Korps-General-Arzt resp. das Land- 
wehr-Bataillons-Kommando berufen wird. Ich mache mich hierdurch an- 
heischig, dieser Verpflichtung und dem an mich ergehenden Rufe ohne 
Widerrede zu genügen und habe zu dem Ende diese Erklärung eigenhändig 
unterschrieben. 
(Ort und Datum.) 
(Vor= und Zunamen.) 
2) Das Original dieses Reverses ist dem Korps-General-Arzt zuzufertigen, 
vom Truppentheil dagegen eine Notiz über die erfolgte Vollziehung desselben. 
in vorgeschriebener Form zurückzubehalten. 
§. 155. 
Vereidigung der einjährigen freiwilligen Aerzte. 
Die Vereidigung des Arztes erfolgt nach Vollziehung des im §. 154 gedach- 
ten Reverses durch einen Offizier im Beisein eines Oberarztes resp. im Beisein 
eines zweiten Offiziers nach der hierfür besonders vorgeschriebenen Eidesformel und 
ist vom Eidesabnehmer und Beisitzer auf gedachtem Reverse anzugeben. 
S. 156. 
Benachrichtigung der Ersatz-Behörden von der erfolgten Anstellung eines ein- 
jährigen freiwilligen Arztes. 
Ueber die erfolgte Einstellung eines einjährigen freiwilligen Arztes hat das 
Truppen-Kommando dem Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission, in deren 
Bezirk ersterer sein Domicil hat, zur weitern Benachrichtigung der betreffenden 
Behörden des Geburtsorts, sogleich eine Mittheilung zu machen.
	        
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