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Eisenacher Kreisblatte, sowie in der nächsten Nummer des Regierungsblatts nach-
richtlich angezeigt werden.
Die Bestellung des Bundes-Gesetzblatts ist durch die Poststellen zu bewirken.
Weimar am 16. September 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
Nach Art. 61 der Verfassung des Norddeutschen Bundes sollen im ganzen
Bundesgebiete die für das Königreich Preußen bestehenden Bestimmungen über das
Militär-Einquartirungs-, Servis= und Verpflegungs-Wesen für Krieg und Frieden
eingeführt werden.
Demgemäß wird mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des
Großherzogs, die von dem unterzeichneten Staats-Ministerium erlassene Verordnung
vom 9. Mai 1860 über die Verpflegung und Eingquartirung einheimischer und
fremder Truppen, sowie über die dafür aus der Großherzoglichen Staatskasse zu
leistende Vergütung (Reg. Blatt von 1860 S. 51 — 54) nebst den dazu erlasse-
nen Nachträgen andurch außer Kraft gesetzt und verordnet, daß hinsichtlich der Ver-
pflegung und Eingquartirung einheimischer und fremder Truppen, ingleichen hinsicht-
lich der dieserhall zu leistenden Vergütung künftig nach Maßgabe der jeweilig für
das Königreich Preußen bestehenden Bestimmungen zu verfahren ist.
Weimar am 21. September 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Schambach.
Nachdem Seitens der freien Städte Lübeck und Hamburg durch deren
Bevollmächtigte bei dem Bundesrathe des Norddeutschen Bundes die Bereitwilligkeit
zur Gewahrung der Gegenseitigkeit zu erkennen gegeben worden ist, wird mit höch-
ster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, die im Großherzog-
thume nach dem Gesetze vom 27. April 1844 (Seite 33 ff. des Reg. Blatts
v. J. 1844) zur Erhebung kommende Erwerbsteuer unter Bezugnahme auf Ziffer 5
al. 3 des diesem Gesetze beigefügten Tarifs insoweit außer Anwendung gesetzt, als