Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Die nach den Preußischen Postverwaltungs-Grundsätzen stattfindenden Verkehrs- 
erleichterungen sollen dem Postwesen im Großherzogthum in demselben Umfange zu- 
gewendet werden, wie solches innerhalb des Königreichs Preußen geschieht. 
Sollte aus besonderen Gründen die Aufhebung einer bestehenden Postanstalt 
nothwendig werden, so wird darüber vorher mit der Großherzoglichen Regierung 
ins Benehmen getreten werden. In Bezug auf die Errichtung neuer Poststellen 
werden etwaige Wünsche der Großherzoglichen Regierung, soweit es mit den all- 
gemeinen Postverwaltungs-Grundsätzen vereinbar ist, berücksichtigt werden. 
Der Verkehr zwischen den Postanstalten im Großherzogthum und allen übrigen 
unter Preußischer Verwaltung stehenden Postanstalten wird als interner Preußischer 
Postverkehr behandelt. 
Die Königliche Postverwaltung bezieht alle Einnahmen und bestreitet alle 
Ausgaben, welche mit der Verwaltung des Postwesens im Großherzogthum ver- 
bunden sind; sie übernimmt sowohl dem Publikum, als auch dem Großherzoglichen 
Fiskus gegenüber dieselben Vertretungs-Verbindlichkeiten, welche ihr in Beziehung 
auf die der Post anvertrauten Sendungen 2c. innerhalb des Preußischen Staats 
gesetzlich resp. vertragsmäßig obliegen. 
Artikel 3. 
Die Postanstalten im Großherzogthum werden ausschließlich mit den Insignien 
und Emblemen des Preußischen Postwesens versehen; sie führen die Benennung, 
das Wappen und die Farben Königlich Preußischer Poststellen; insbesondere bei 
den Unterschriften, auf den Siegeln, Postschilden, Postwagen u. s. w. Die Post- 
beamten, das Unterpersonal und die Postillone tragen die Dienstkleidung der König- 
lich Preußischen Officianten, jedoch, soweit sie Großherzogliche Unterthauen sind, 
mit der Großherzoglich Sächsischen Kokarde. An den Gebäuden, in welchen sich 
die Postanstalten befinden, wird das Königlich Preußische Postwappen und das 
Großherzoglich Sächsische Wappen dergestalt angeheftet, daß das letztere rechter 
Hand des Beschauers zu stehen kommt. Beide Wappen werden von gleichen 
Dimensionen sein; das Großherzoglich Sächsische Wappen wird eine Irnschrift 
nicht tragen. 
Artikel 4. 
Die Beamten rc. bei den Poststellen im Großherzogthum werden durch die 
Königlich Preußische Postverwaltung ernannt und leisten der Königlich Preußischen 
Regierung den Diensteid. 
37°“
	        
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