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Die nach den Preußischen Postverwaltungs-Grundsätzen stattfindenden Verkehrs-
erleichterungen sollen dem Postwesen im Großherzogthum in demselben Umfange zu-
gewendet werden, wie solches innerhalb des Königreichs Preußen geschieht.
Sollte aus besonderen Gründen die Aufhebung einer bestehenden Postanstalt
nothwendig werden, so wird darüber vorher mit der Großherzoglichen Regierung
ins Benehmen getreten werden. In Bezug auf die Errichtung neuer Poststellen
werden etwaige Wünsche der Großherzoglichen Regierung, soweit es mit den all-
gemeinen Postverwaltungs-Grundsätzen vereinbar ist, berücksichtigt werden.
Der Verkehr zwischen den Postanstalten im Großherzogthum und allen übrigen
unter Preußischer Verwaltung stehenden Postanstalten wird als interner Preußischer
Postverkehr behandelt.
Die Königliche Postverwaltung bezieht alle Einnahmen und bestreitet alle
Ausgaben, welche mit der Verwaltung des Postwesens im Großherzogthum ver-
bunden sind; sie übernimmt sowohl dem Publikum, als auch dem Großherzoglichen
Fiskus gegenüber dieselben Vertretungs-Verbindlichkeiten, welche ihr in Beziehung
auf die der Post anvertrauten Sendungen 2c. innerhalb des Preußischen Staats
gesetzlich resp. vertragsmäßig obliegen.
Artikel 3.
Die Postanstalten im Großherzogthum werden ausschließlich mit den Insignien
und Emblemen des Preußischen Postwesens versehen; sie führen die Benennung,
das Wappen und die Farben Königlich Preußischer Poststellen; insbesondere bei
den Unterschriften, auf den Siegeln, Postschilden, Postwagen u. s. w. Die Post-
beamten, das Unterpersonal und die Postillone tragen die Dienstkleidung der König-
lich Preußischen Officianten, jedoch, soweit sie Großherzogliche Unterthauen sind,
mit der Großherzoglich Sächsischen Kokarde. An den Gebäuden, in welchen sich
die Postanstalten befinden, wird das Königlich Preußische Postwappen und das
Großherzoglich Sächsische Wappen dergestalt angeheftet, daß das letztere rechter
Hand des Beschauers zu stehen kommt. Beide Wappen werden von gleichen
Dimensionen sein; das Großherzoglich Sächsische Wappen wird eine Irnschrift
nicht tragen.
Artikel 4.
Die Beamten rc. bei den Poststellen im Großherzogthum werden durch die
Königlich Preußische Postverwaltung ernannt und leisten der Königlich Preußischen
Regierung den Diensteid.
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