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von Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich
Allerhöchst-Ihr Wirklicher Geheimer Rath und Staatsrath, Mitglied
des Herrenhauses, Dr. Carl Freiherr von Hock,
welche nach geschehener Auswechselung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Voll-
machten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgenden Vertrag abgeschlossen
haben.
Artikel 1.
Der zwischen dem Königreich Preußen und den übrigen durch die Münz-
Konvention vem 30. Juli 1838 verbundenen Staaten, einerseits, und dem Kaiser-
thum Oesterreich und dem Fürstenthum Liechtenstein, andererseits, unter dem 24.
Januar 1857 abgeschlossene Münz-Vertrag tritt in Bezug auf das Kaiserthum
Oesterreich und das Fürstenthum Liechtenstein, mit dem Ablaufe des Jahres 1867
dergestalt außer Wirksamkeit, daß mit diesem Zeitpunkte alle nach jenem Vertrage,
den dazu gehörigen Separat-Artikeln und dem Schluß-Protokolle vom 24. Januar
1857 dem Kaiserthum Oesterreich und dem Fürstenthum Liechtenstein gegen die
übrigen Vereinsstaaten, und umgekehrt den übrigen Vereinsstaaten gegen das Kai-
serthum Oesterreich und das Fürstenthum Liechtenstein zustehenden Rechte und ob-
liegenden Pflichten erlöschen, soweit nicht der gegenwärtige Vertrag Ausnahmen
bestimmt.
Artikel 2.
Die vertragenden Regierungen werden den bis zum Schlusse des Jahres 1867
nach den Bestimmungen des Münz-Vertrags vom 24. Januar 1857 geprägten
Vereinsthalern und Dopxpelthalern die ihnen im Artikel 8 des ebengenannten Ver-
trags beigelegte Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels vor dem Ablauf des
Jahres 1870 nicht entziehen, sofern sie nicht in der Zwischenzeit zu einem andern,
als dem jetzt bestehenden Münz-Systeme übergehen.
Artikel 3.
Im Falle der Einführung eines andern Münz-Systems werden die betref-
fenden Regierungen den übrigen Theilnehmern an dem gegenwärtigen Vertrage von
dem Zeitpunkte der beabsichtigten Aenderung Drei Monate zuvor Kenntniß geben.
Mit diesem Zeitpunkte erlischt die im Artikel 2 übernommene Verbindlichkeit in
Bezug auf die ihr Münz-System ändernden Regierungen. Dagegen werden die
ebengedachten Regierungen alsdann die Einlösung der Vereinsthaler und Doppel-
thaler ihres Gepräges wenigstens noch bis zum 1. April 1871 bewirken. In