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Die ron dem Königlich Preußischen Staats-Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten zu Berlin dem unterzeichneten Großherzoglichen Ministerial-
Departement Behufs vertragsmäßiger Publikation mitgetheilte Zusammenstellung
der ermäßigten Porto-Sätze für die Korrespondenz aus dem Preußischen Postgebiete
nach dem Königreiche Italien und umgekehrt, sofern dieselbe auf den Wegen über
Wien oder Innslruck befördert wird, welche wörtlich wie folgt lautet:
„Vom 1. Oktober d. J. ab treten für die Korrespondenz aus dem Preu-
ßischen Postgebiete nach dem Königreiche Italien et vice versa, sofern
dieselbe auf den Wegen über Wien resp. Innsbruck befördert wird, folgende
Veränderungen in den Porto-Sätzen ein.
Das Gesammt-Porto beträgt:
für frankirte Briefe nach dem Königreich Italien 3 Sgr. bezügl. 12 Tr.
für unfrankirte Briefe aus dem Königreich Italien 5 Sgr. bezügl. 18 Kr.
bis zum Gewicht von 1 Loth excl. Bei Briefen, welche das Gewicht
von 1 Loth erreichen oder übersteigen, tritt für jedes Loth Mehrgewicht
ein einfacher Porto-Satz hinzu.
Rekommandirte Briefe unterliegen demselben Porto, wie gewöhnliche
frankirte Briefe nach Italien unter Hinzutritt einer Rekommandations-
Gebühr von 2 Sgr. bezügl. 6 Tr.; dieselben müssen bis zum Bestimmungsort
frankirt und mit einem Kreuz-Couvert versehen sein, welches mindestens mit
Zwei gleichen Siegeln mittelst Siegellacks zu verschließen ist. Der Ab-
sender eines rekommandirten Briefs nach Italien kann verlangen, daß ihm
das vom Empfänger vollzogene Recipisse zugestellt werde; für solche Be-
schaffung des Recipisse ist rom Absender ein weiterer Betrag von 2 Sgr.
bezügl. 6 Kr. zu entrichten.
Sendungen mit Waarenproben und Mustern können gegen ein er-
mäßigtes Gesammt-Porto von ½ Sgr. bezügl. 2 Kr. für je 2½ Loth incl.
versandt werden, sofern dieselben an sich keinen Kaufwerth haben, unter
Band gelegt oder anderweit dergestalt verpackt sind, daß über den Inhalt
kein Zweifel obwalten kann. Den Waarenproben und Mustern darf kein
Brief beigefügt werden, hingegen dürfen dieselben die Fabrik= oder Handels-
Zeichen, sowie Nummern und Preise tragen. Waarenproben und Muster-
sendungen müssen, wenn das ermäßigte Porto darauf Anwendung finden
soll, frankirt werden, thunlichst unter Verwendung von Post-Freimarken.
Dergleichen Sendungen können bis zum Gewicht von 15 Loth mit der
Briefpost expedirt werden; der Beifügung von Inhalts-Deklarationen bedarf
es nicht.