Volltext : Spittler’s sämmtliche Werke. Fünfzehnter Band. (15)

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durch  einen  Beschluß  der  Legislatnr  entschieden  werden,  der
auf  den  förmlichen  und  nothwendigen  Antrag  des  Kduigs
abgefaßt  und  von  ihm  bekräftigt  wird;  so  wie  auch  ohne  eine
solche  Bekräftigung  von  Seiten  der  Legislatur  kein  Friedensschluß,
  Bündniß  oder  Handelstraktat  gültig  ist.  In  der
Constitution  von  Condorcet  wird,  wie  oben  erwähnt  wurde,
eine  Kriegserklärung  als  ein  Beschluß  des  gesetzgebenden  Koͤrpers;
  in  der  von  Herault  de  Sechelles,  als  ein  Gesetz  betrachtet.
  In  Amerika,  wo  doch,  kraft  der  Constitutions=Akte
  selbst,  die  vollziehende  Gewalt  in  den  Händen  des  Präsidenten
  ist,  kann  doch  nicht  er,  sondern  nur  der  Congreß
Krieg  beschließen;  hingegen  Verträge  mit  Auswärtigen  ist
er  berechtigt  einzugehen,  vorausgesetzt  daß  zwei  Drittheile
der  Mitglieder  des  Senats  dabei  mit  übereinstimmen  (das
Haus  der  Repräsentanten  hat  gar  keine  Stimme  dabei).
Auf  gleiche  Weise  ist  der  Präsident  Oberbefehlshaber  der
ganzen  See=  und  Land-Macht  und  der  Miliz  von  Nord-Amerika,
  und  hat  für  die  Organisirung,  Bewaffnung  und
Disciplinirung  der  Miliz  zu  sorgen;  aber  der  Congreß  hat
das  Recht,  wegen  Leitung  und  Regulirung  der  Land=  und
Sce-Macht  Regeln  zu  geben.

Zweiter  Abschnitt.
Organisirung  des  Staats.
I.  Justiz-Pflege.

#.  45.

A.  Einige  allgemeine  Grundsätze.

Das  Biherige  (der  erste  Abschnitt)  haudelte  von  der
Constituirung  und  Organisirung  der  gesetzgebenden  Gewalt,
  von  deren  Modifikation  die  ganze  Staatsform  ihren