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durch einen Beschluß der Legislatnr entschieden werden, der
auf den förmlichen und nothwendigen Antrag des Kduigs
abgefaßt und von ihm bekräftigt wird; so wie auch ohne eine
solche Bekräftigung von Seiten der Legislatur kein Friedensschluß,
Bündniß oder Handelstraktat gültig ist. In der
Constitution von Condorcet wird, wie oben erwähnt wurde,
eine Kriegserklärung als ein Beschluß des gesetzgebenden Koͤrpers;
in der von Herault de Sechelles, als ein Gesetz betrachtet.
In Amerika, wo doch, kraft der Constitutions=Akte
selbst, die vollziehende Gewalt in den Händen des Präsidenten
ist, kann doch nicht er, sondern nur der Congreß
Krieg beschließen; hingegen Verträge mit Auswärtigen ist
er berechtigt einzugehen, vorausgesetzt daß zwei Drittheile
der Mitglieder des Senats dabei mit übereinstimmen (das
Haus der Repräsentanten hat gar keine Stimme dabei).
Auf gleiche Weise ist der Präsident Oberbefehlshaber der
ganzen See= und Land-Macht und der Miliz von Nord-Amerika,
und hat für die Organisirung, Bewaffnung und
Disciplinirung der Miliz zu sorgen; aber der Congreß hat
das Recht, wegen Leitung und Regulirung der Land= und
Sce-Macht Regeln zu geben.
Zweiter Abschnitt.
Organisirung des Staats.
I. Justiz-Pflege.
#. 45.
A. Einige allgemeine Grundsätze.
Das Biherige (der erste Abschnitt) haudelte von der
Constituirung und Organisirung der gesetzgebenden Gewalt,
von deren Modifikation die ganze Staatsform ihren