Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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8. 12. - 
Der von dem Produzenten zu entrichtende Steuerbetrag wird mit dem Schlusse 
eines jeden Kalendermonats dem Salzwerks-Inhaber bekannt gemacht und ist von 
diesem binnen Drei Tagen nach Empfang der, nach dem anliegenden Muster V. p 
aufzustellenden, amtlichen Berechnung bei der demselben zu bezeichnenden Kasse einzuzahlen 
Wird Salz auf Begleitscheine, welche von Fabrikanten oder Salzhändlern 
oder deren Bevollmächtigten extrahirt werden, verabfolgt, so wird hierdurch der 
Produzent von der Verpflichtung, die Algabe zu zahlen, entbunden. 
Gegen genügende Sicherheit kaun nach dem Ermessen des Großherzoglichen 
Staats-Ministeriums, Departement der Finanzen, ein Kredit von Drei bis Sechs 
Monaten denjenigen Produzenten und Salzhändlern gewährt werden, welche an 
Salzabgabe jährlich mindestens 1,000 Thaler entrichten. 
§. 13. 
Salzabfälle (§. 11) bedürfen zur steuerfreien Abfertigung der vorgeschriebenen 
Denaturirung nicht, wenn sie sich unzweifelhaft bereits in einem Zustande befinden, 
in welchem sie in gleichem Grade, wie besonders denaturirtes Salz, für Menschen 
ungenießbar sind. 
§. 14. 
Die Ausführung des Gesetzes wird hinsichtlich der Fabriken, in welchen Salz 
als Neben-Prorukt gewonnen wird, für jede Fabrik durch eine besondere Anwei- 
sung regulirt. 
B. Ausländisches Salz. 
§. 15. 
Die Alfertigung des vom Auslande eingehenden Salzes erfolgt nach den für 
zollpflichtige Gegenstände überhaupt geltenden Bestimmungen.“ 
zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Dieselbe tritt, gleichzeitig mit dem Bundesgesetze vom 12. Oktober 1867, am 
1. Jannar 1868 in dem Großherzogthume in Wirksamkeit. 
Zugleich wird zur Ausführung des gedachten Gesetzes in dem Großherzogthume 
weiter zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
1) Wo in dem Bundesgesetze vom 12. Oktoler 1867 die „oberste Finanz- 
Behörde des Bundesstaates“ genannt ist (8§. 2, 7, 10, 19 des Gesetzes), ist in 
dem Großherzegthume nach §§. 54, 57 des Gesetzes vom 5. März 1850 das 
Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement der Finanzen, zu verstehen. 
2) Die im Artikel 17 des Vertrags wegen Errichtung des Thüringischen 
Zoll= und Handels-Vereins, vom 10. Mai 1833 (S. 455 des Reg. Blatts vom
	        
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