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b) Dielenflosse bis zu einer Höhe von 16 Zoll Weimarischen Maßes mit
4 Betten Breter von 14 Fuß Länge oder geschnittener Latten von 14
bis 16 Fuß Länge,
3 Betten 20schuhiger Breter,
3 Betten 14schuhiger Breter und einem Bett gerissener Latten,
2 Betten 20schuhiger Breter und einem Bett gerissener Latten.
Ausnahmsweise soll es gestattet sein, Flöße von größerer Höhe zu ver-
flößen, dafern sie mit doppelter Bemannung versehen sind.
Die Breite aller Flosse (Langholzflosse und Dielenflosse) darf vorn sowohl
als hinten in keinem Falle mehr als 24 Fuß Weimarischen Maßes betragen.
S. 2.
Die sogenannte Drauflage soll
a) bei Langholzflossen Vier bis Zwölf Stämme von der nach §. 1 für das
Eingebinde selbst zulässigen Stärke;
b) bei Dielenflossen bis zu einer Höhe von 16 Zoll Weimarischen Maßes
Zwei Schock Breter, bei Flossen über jenes Höhenmaß (§F. 1) Drei Schock
Breter ·
nicht übersteigen.
§. 3.
Das Umbinden der Flosse im Großherzogthume zum Zweck der Verstärkung
derselben ist nicht gestattet. Nur bei kleinem Wasserstande ist es gestattet, mehrere
Gelenke zu Einem Flosse zusammenzubinden.
S. 4.
Die Querhölzer, mit denen die Stammenden der Holzstämme und die Breter-
betten zusammengehalten werden, dürfen an den Seiten der Flosse nicht vorstehen.
§. 5.
Flosse mit mehr als Zwei Gelenken sind nur dann zulässig, wenn sie mit
Zwei Ruderanstalten versehen und mit Zwei Flössern bemannt sind.
Weimar am 27. November 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.
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