Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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§. 169. 
Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle, resp. Folgen der unter- 
lassenen Gestellung zu den Musterungs-- resp. Aushebungs-Terminen. 
1) Militair-Pflichtige, welche die im §. 34 vorgeschriebene Meldung zur Ein- 
tragung ihres Namens in die Stammrolle des Orts, in welchem sie nach 
§. 21 gestellungspflichtig sind, unterlassen haben, können, je nach dem Grade 
der Fahrlässigkeit oder Akbsichtlichkeit, welcher die unterlassene Anmeldung zu- 
zuschreiben ist, unter Verlust 
a) der Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen, 
b) des aus etwanigen Reklamations-Gründen erwachsenden Anspruchs auf 
Zurückstellung resp. Befreiung vom Militair-Dienst 
vorzugsweise zum Militair-Dienst herangezogen werden (§. 64, 1). 
2) Militair-Pflichtige, welche ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund der 
Aufforderung, sich zur Musterung resp. Aushebung zu stellen, keine Folge 
leisten, verlieren: 
a) die Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen, 
b) den aus etwanigen Reklamations-Gründen erwachsenden Anspruch auf 
Zurückstellung resp. Befreiung vom Militair-Dienst. 
Wer ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund bei Aufrufung seines 
Namens im Musterungs= resp. Aushebungs-Lokale nicht anwesend ist, ver- 
liert die vorstechend ad a gedachte Berechtigung. 
Alle diese Militair -Pflichtige sind zu den im Laufe des Jahres vor- 
kommenden Nachgestellungen zu verwenden, event. bei der nächstjährigen 
Aushebung vorzugsweise zum Militair-Dienst heranzuziehen (§. 64, 1), 
event. nach Vorschrift des §. 171 zu behandeln. 
3) Die vorzugsweise Einstellung gestattet, daß der betreffende Militair-Pflichtige 
bis zu den gewöhnlichen Aushebungen in seiner Heimath verbleibt. 
S. 175. 
Benennung sämmtlicher Militair-Papiere, welche von den Ersatz= resp. Mili- 
tair= und Marine-Behörden ertheilt werden. 
Die Militair-Papiere, welche von den Ersatz= oder Militair-Behörden er- 
theilt werden, bestehen: 
A. Für diejenigen Individuen, welche von den Ersatzbehörden noch keine end- 
gültige Entscheidung über ihr Militair-Verhältniß erhalten haben, entweder: 
1) in einem Loosungs= und Gestellungs-Schein (§. 66) oder 
2) in einem Berechtigungsschein zum einjährigen freiwilligen Dienst 
(§. 133).
	        
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