Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

g.  6.

Zur  Uebernahme  des  Unterhaltungs-Materials,
  so  wie  geringerer  Ausbesserungen
  und  sonstiger  Vauten,  deren  Kosten
sich  nicht  uͤber  Zoo  fl.  belaufen,  ist  in  jedem
  Oberamte  ein  Sachverständiger  zu
bestellen,  welcher  den  Straßenbau-Inspektor
  bei  der  jedesmaligen  Uebernahme  zu
begleiten,  und  statt  der  bisher  gebrauchten
Urbunds-Personen  die  Uebernahme  zu
kontroliren  und  zu  beurbunden  hat.

Die  Wahl  dieses  Kontroleurs,  der  allfährlich
  neu  zu  bestellen,  und  auf  eine  ihm
deshalb  zu  ertheilende  Instruktion  zu  verpflichten
  ist,  bleibt  dem  Oberamt  überlassen.
  Er  erhält  das  gewöhnliche  Taggeld
eines  Wegmelsiers  auo  der  Stagtskasse.

In  denjenigen  Bezirken,  wo  die  Strafen-Unterhaltung
  in  Gesammt-Akkord  hingegeben,
  oder  die  Material  Lieferung  nicht  nach
Roßlasten,  sondern  nach  der  Ruthenzahl
verdingt  ist,  findet  diese  Einrichtung  keine
Anwendung.

Für  die  Uebernahme  bedeutenderer  Bauwerke
  hat  die  Kreis-Regierung  jedesmal
besondere  Anordnung  zu  treffen.

6.  7.

Die  Kostenzettel  über  die  hergestellten
Arbeiten  hat  der  Straßenbau-Inspektor  zu
sammeln,  und  in  einfacher  Ausfertigung,

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jedoch  nach  Oberämtern  gesondert,  für  jeden
Oberamts.Bezirk  mit  besonderem  Berichte
und  mit  einem  nach  Routen  und  Etats-Rubriken
  abgetheilten  Verzeichnisse  begleitet,
  unmittelbar  an  die  Kreis-Regierung
einzuschicken,  wo  sie  vorschristmäaßig  geprüft
und  mit  einem  Duplikat  des  Verzeichnisses
#n  das  Ministerium  des  Innern  eingeschickt
werden.

Die  Anweisung  geschieht  unmittelbar  an
die  Amtspfleger;  zu  gleicher  Zeit  wird  die
Kreis-Regierung,  und  durch  diese  der
Straßenbau-Inspektor  von  der  erfelgten
Dekretur  der  Kosten  benachrichtigt.

g.  8.

Obgleich  hiernach  die  durch  die  mehrgedachte
  Verordnung  vom  4.  Juni  16  21,
Art.  II.  Bl.  A.  6,  so  wie  durch  die  gleichzeitige
  Vorschrift,  die  Ausbezahlung  und
Verrechnung  der  Straßenbau-Kosten  betreffend
  (Staats=  und  Regierungs-Blatt
S.öoy)  angeordnete  Buchsührung  bei  den
Oberämtern  als  überflussig  hinwegkällt;
so  haben  nichtsdestoweniger  die  Oberamtmänner
  auf  die  richtige  Behandlung  dieser
wie  aller  übrigen  Ausgaben  der  Amtspflege
  ein  sorgfältiges  Augenmerk  zu  richten,
  für  die  pünktliche  und  unverzügliche
Bezahlurg  der  auf  die  Amtspflege  angewiesenen
  Posten  Sorge  zu  tragen,  jede  zu