g. 6.
Zur Uebernahme des Unterhaltungs-Materials,
so wie geringerer Ausbesserungen
und sonstiger Vauten, deren Kosten
sich nicht uͤber Zoo fl. belaufen, ist in jedem
Oberamte ein Sachverständiger zu
bestellen, welcher den Straßenbau-Inspektor
bei der jedesmaligen Uebernahme zu
begleiten, und statt der bisher gebrauchten
Urbunds-Personen die Uebernahme zu
kontroliren und zu beurbunden hat.
Die Wahl dieses Kontroleurs, der allfährlich
neu zu bestellen, und auf eine ihm
deshalb zu ertheilende Instruktion zu verpflichten
ist, bleibt dem Oberamt überlassen.
Er erhält das gewöhnliche Taggeld
eines Wegmelsiers auo der Stagtskasse.
In denjenigen Bezirken, wo die Strafen-Unterhaltung
in Gesammt-Akkord hingegeben,
oder die Material Lieferung nicht nach
Roßlasten, sondern nach der Ruthenzahl
verdingt ist, findet diese Einrichtung keine
Anwendung.
Für die Uebernahme bedeutenderer Bauwerke
hat die Kreis-Regierung jedesmal
besondere Anordnung zu treffen.
6. 7.
Die Kostenzettel über die hergestellten
Arbeiten hat der Straßenbau-Inspektor zu
sammeln, und in einfacher Ausfertigung,
166
jedoch nach Oberämtern gesondert, für jeden
Oberamts.Bezirk mit besonderem Berichte
und mit einem nach Routen und Etats-Rubriken
abgetheilten Verzeichnisse begleitet,
unmittelbar an die Kreis-Regierung
einzuschicken, wo sie vorschristmäaßig geprüft
und mit einem Duplikat des Verzeichnisses
#n das Ministerium des Innern eingeschickt
werden.
Die Anweisung geschieht unmittelbar an
die Amtspfleger; zu gleicher Zeit wird die
Kreis-Regierung, und durch diese der
Straßenbau-Inspektor von der erfelgten
Dekretur der Kosten benachrichtigt.
g. 8.
Obgleich hiernach die durch die mehrgedachte
Verordnung vom 4. Juni 16 21,
Art. II. Bl. A. 6, so wie durch die gleichzeitige
Vorschrift, die Ausbezahlung und
Verrechnung der Straßenbau-Kosten betreffend
(Staats= und Regierungs-Blatt
S.öoy) angeordnete Buchsührung bei den
Oberämtern als überflussig hinwegkällt;
so haben nichtsdestoweniger die Oberamtmänner
auf die richtige Behandlung dieser
wie aller übrigen Ausgaben der Amtspflege
ein sorgfältiges Augenmerk zu richten,
für die pünktliche und unverzügliche
Bezahlurg der auf die Amtspflege angewiesenen
Posten Sorge zu tragen, jede zu