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Dem Administrater kömmt hiernach
4. zum Behufe des Dienstes keine andere
Aufrechnung zu, als «
a. der Kosten fuͤr die urspruͤngliche
Einrichtung der Amtszimmer;
b. der Bothenlohne bey Geldliefe-
rungen, und
c. der Gefahrte-Gelder und der
Taggebühren zu 1 fl. in den außeror=
demlichen Fällen einer Geschäfts -Pflege
außer dem Amtssige.
B. Der Jahregehalt der beyden für das
Vermögen der Wohlthätigkeits-Stiftungen
angeorducten Administratoren wird, in Er-
wägung ihrer ausgedehntern und angestreng-
tern Geschäftsführung,
##. in dem Haupt-Geldbezuge auf
kausend Gulden festgesezt;
b. in allen übrigen Bezugs= Bestim-
mungen mit den vorstehenden gleich ge-
stellt.
C. Die Oekonomen in den Stiftun-
gen erhalten einen, der individuellen Beschaf-
fenheit ihrer Verrichtungen angemessenen
Funktions-Gehalt.
D. Der Amtsdiener erhält einen
Jahrgehalt von drephundert Gulden.
VIII. Die Administratoren des Stif-
tungs-Wermögens werden in die Kategorie
der Staatodiener eingereihr; und die
Pragmatik für den Staatsdienst vom
1. Jaͤnner 1805 tritt bey ihnen in allen, den
Stand, das Gehalt und die Pensionirung
betreffenden Bestimmungen in Anwendung.
Die Oekonomen und die Amtsdie-
——
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ner gehbren nicht zur Klasse der Staats-
diener; ihre Bezüge sind bloße Funk-
tions-Gehalte, welche sich niche über die
Zeit des Dienstes erstrecken; worüber zwi-
schen der Stifrungs = Kuratel und diesen
Funktiondren eine vierteljährige Auf-
kündigung statt hat.
In Folge dessen kann daher bev diesem
Personale weder ein Quieszenz-Gehalt,
noch eine Pensiontrung ihrer Hinterlassenen
eintreten. Dlese lezten siud, im Falle der
Armuth, gleich andern zur Unterstützung
aus der Lokal-Armenanstalt geelgner; und
das erste hat nur alsdann, wenn es aus
Alter oder Unglück zur Fortsetzung der mit
Zufriedenheit geleisteten Dienste unfäbig
wird, auf eine verhältnismäßige Alimenta-
tion Anspruch.
Ein Quieszent, welchem die Funktlon eis
nes Oekonomen oder Amtsdieners übertra-
gen wird, bann die Vefugniß einer Aufkün-
digung nicht ausüben; ist aber auch nicht
der aus der Dienstes= Pragmatik ihm zu-
ständigen Ansprüche, sondern nur alleln im
Falle, wenn er wieder außer Funktion ge-
sezt wird, und ihm zu seinem Quleszenz-Ge-
halte eine Funktionczulage verliehen war,
dieser Zulage verlustig.
IX. Zu den vorgenannten Stellen werden
nunmehr ernannt, und zwar:
a. Zum Stiftuugs-Administrator für das
katbolische Kultus= und Schulvermögen:
Der vormalige Umgeldschreiber, Peter
Biolley; zu dessen Amtodiener: der vor-
malige Stadt-Kanzellist Martin Stark.