fullscreen: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Dem Administrater kömmt hiernach 
4. zum Behufe des Dienstes keine andere 
Aufrechnung zu, als « 
a. der Kosten fuͤr die urspruͤngliche 
Einrichtung der Amtszimmer; 
b. der Bothenlohne bey Geldliefe- 
rungen, und 
c. der Gefahrte-Gelder und der 
Taggebühren zu 1 fl. in den außeror= 
demlichen Fällen einer Geschäfts -Pflege 
außer dem Amtssige. 
B. Der Jahregehalt der beyden für das 
Vermögen der Wohlthätigkeits-Stiftungen 
angeorducten Administratoren wird, in Er- 
wägung ihrer ausgedehntern und angestreng- 
tern Geschäftsführung, 
##. in dem Haupt-Geldbezuge auf 
kausend Gulden festgesezt; 
b. in allen übrigen Bezugs= Bestim- 
mungen mit den vorstehenden gleich ge- 
stellt. 
C. Die Oekonomen in den Stiftun- 
gen erhalten einen, der individuellen Beschaf- 
fenheit ihrer Verrichtungen angemessenen 
Funktions-Gehalt. 
D. Der Amtsdiener erhält einen 
Jahrgehalt von drephundert Gulden. 
VIII. Die Administratoren des Stif- 
tungs-Wermögens werden in die Kategorie 
der Staatodiener eingereihr; und die 
Pragmatik für den Staatsdienst vom 
1. Jaͤnner 1805 tritt bey ihnen in allen, den 
Stand, das Gehalt und die Pensionirung 
betreffenden Bestimmungen in Anwendung. 
Die Oekonomen und die Amtsdie- 
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ner gehbren nicht zur Klasse der Staats- 
diener; ihre Bezüge sind bloße Funk- 
tions-Gehalte, welche sich niche über die 
Zeit des Dienstes erstrecken; worüber zwi- 
schen der Stifrungs = Kuratel und diesen 
Funktiondren eine vierteljährige Auf- 
kündigung statt hat. 
In Folge dessen kann daher bev diesem 
Personale weder ein Quieszenz-Gehalt, 
noch eine Pensiontrung ihrer Hinterlassenen 
eintreten. Dlese lezten siud, im Falle der 
Armuth, gleich andern zur Unterstützung 
aus der Lokal-Armenanstalt geelgner; und 
das erste hat nur alsdann, wenn es aus 
Alter oder Unglück zur Fortsetzung der mit 
Zufriedenheit geleisteten Dienste unfäbig 
wird, auf eine verhältnismäßige Alimenta- 
tion Anspruch. 
Ein Quieszent, welchem die Funktlon eis 
nes Oekonomen oder Amtsdieners übertra- 
gen wird, bann die Vefugniß einer Aufkün- 
digung nicht ausüben; ist aber auch nicht 
der aus der Dienstes= Pragmatik ihm zu- 
ständigen Ansprüche, sondern nur alleln im 
Falle, wenn er wieder außer Funktion ge- 
sezt wird, und ihm zu seinem Quleszenz-Ge- 
halte eine Funktionczulage verliehen war, 
dieser Zulage verlustig. 
IX. Zu den vorgenannten Stellen werden 
nunmehr ernannt, und zwar: 
a. Zum Stiftuugs-Administrator für das 
katbolische Kultus= und Schulvermögen: 
Der vormalige Umgeldschreiber, Peter 
Biolley; zu dessen Amtodiener: der vor- 
malige Stadt-Kanzellist Martin Stark.
	        
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