Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Die dezimalen Unterabtheilungen des Gramm werden, der betreffenden Abstt- 
fung seines zehnten, hundertsten und tausendsten Theils entsprechend, mit den Na- 
men „Dezigramm“, „Centigramm“ und „Milligramm“ bezeichnet. 
§. 3. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1868 für den 
ganzen Umfang des Großherzogthums, mit Einschluß des Amtsbezirks Ostheim, 
in Kraft. 
Von diesem Zeitpunkt ab dürfen andere, als diesem Gesetze entsprechende, Ge- 
wichte in den Apotheken nicht angewendet werden. 
Die in Gesetzen und Polizei-Verordnungen gegen die Benutzung unrichtiger, 
zum Wiegen bestimmter Werkzeuge und gegen den Besitz ungestempelter Gewichte 
angedrohten Strafen und Maßregeln (Ministerial-Verordnung vom 24. Februar 
1858 Reg. Blatt von 1858 S. 35) treten auch in dem Falle ein, wenn nach 
dem genannten Zeitpunkte in den Apotheken dem gegenwärtigen Gesetze nicht ent- 
sprechende, wenngleich mit dem Stempel einer Aichungsbehörde versehene, Gewichte 
benutzt oder vorgefunden werden. 
ie 
Das Staats-Ministerium, Departement des Innern, ist mit der Ausführung 
dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
Carl Alerander. 
  
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Gesetz, 
be treffend das Medizinal-Gewicht.
	        
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