Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

Regierungs-Blatt 
  
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 11. Weimar. 21. Juni 1867. 
  
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
k.### 
verordnen im Einverständniß mit den übrigen zu dem Gesammt-Ober-Appellations= 
Gericht in Jena vereinigten höchsten Höfen und unter verfassungsmäßiger Zu- 
stimmung des getreuen Landtags nachträglich zu der Geschäftsordnung für das 
Gesammt-Ober-Appellations-Gericht vom 7. Juli 1852 bezüglich vom 29. Ok- 
tober 1853 (Reg. Bl. v. J. 1852 S. 203 und v. J. 1853 S. 345) was 
folgt: 
Zusatz zu dem Artikel 18. 
Bei Geschäftsüberhäufung in dem Civil-Senat ist der Präsident befugt, 
Rechtsmittel, welche nach Artikel 27 auf den ersten Vortrag eines Refe- 
renten hin erledigt werden können, in dem Kriminal-Senat, welcher in- 
soweit die Stellung eines zweiten Civil-Senats einnimmt und dabei mit 
wenigstens Fünf Votanten besetzt sein muß, erledigen zu lassen. 
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