Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Geldersatze für Nichtleistung der Militairpflicht angehalten werden 
sollen, so wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 21. Mai 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
In Auftrag: 
Stichling. 
Von der Preußischen Hagelversicherungs-Aktien -Gesellschaft zu Berlin ist 
der Kaufmann Carl Wilhelm Köhler hier zum Haupt-Agenten für das Groß- 
herzogthum, an der Stelle des Kaufmanns Louis Koch allhier, ernannt worden. 
Solches wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 24. Mai 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements--Chef: 
J. von Helldorff. 
Um für die Eintragung der außerehelichen Geburten in das Geburts-Register 
(Taufbuch), worüber die Verordnung vomm#e 1847 über die Führung der 
Kirchenbücher bei den protestantischen Pfarreien (in §. 23), die Verordnung vom 
5. Dezember 1837 über die Führung der Kirchenbücher der katholischen Pfarreien 
(in §. 23), die Verordnung vom 14. August 1838, die Führung der Geburts-, 
Tranungs= und Sterbe-Register der Juden betreffend (in §. 21), verschiedene 
Vorschriften enthalten, ein gleichmäßiges angemessenes Verfahren einzuführen, wird 
nachträglich zu den angezogenen Verordnungen wie zu der Verordnung vom 
10. Februar 1864, die kirchlichen Dissidenten betreffend, mit höchster Genehmigung 
Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, von uns Folgendes verordnet: 
8. 1 
  
  
Die Bestimmungen in §. 23 der Verordnung vom 1847, in §. 23 
der Verordnung vom 5. Dezember 1837, in §. 21 der Verordnung vom 14. 
August 1838 werden hiermit aufgehoben und treten nachstehende Bestimmungen 
an deren Stelle. 
S. 2. 
Bei außerehelichen Geburten wird das Kind nur unter dem Zunamen der 
Mutter eingetragen und regelmäßig auch nur die Rubrik der Mutter ausgefüllt; 
der Name des außerehelichen Vaters ist nur dann (und zwar hinter dem Namen 
der Mutter) beizufügen, oder nachzutragen, wenn die Vaterschaft durch eine gericht-
	        
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